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==Geschichte des Salzburger Eigenbistums Gurk==
 
==Geschichte des Salzburger Eigenbistums Gurk==
 
===Gründung und Bestätigung===
 
===Gründung und Bestätigung===
Gebhard wurde im Jahr [[1060]] als Erzbischof von [[Salzburg]] eingesetzt. [[1072]] gründete er mit Zustimmung von Papst und König in Gurk in [[Kärnten]] das erste Salzburger Eigenbistum. Mit dem Bischofssitz in Gurk war weder eine eigene Diözese, noch ein Bistumszehent oder ein Domkapitel verbunden. Die Wahl, die Einsetzung und die Weihe blieben alleiniges Recht des Salzburger Erzbischofs. Erst Erzbischof [[Konrad I. von Abensberg]] errichtete im Jahr [[1123]] in Gurk ein Domkapitel und teilte dem Bistum im Jahr [[1131]] einen eigenen Sprengel und im Jahr [[1144]] den Zehent zu. An dieser Situation, die innerhalb der Katholischen Kirche sehr ungewöhnlich war, wurde (ebenso wie an der im Jahr [[1074]] erfolgten Gründung des [[Benediktinerstift Admont|Benediktinerstifts Admont]]) heftige Kritik geübt.
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Gebhard wurde im Jahr [[1060]] als Erzbischof von [[Salzburg]] eingesetzt. [[1072]] gründete er mit Zustimmung von Papst und König in Gurk in [[Kärnten]] das erste Salzburger Eigenbistum, am [[6. Mai]] weihte Erzbischof Gebhard Gunter von Krappfeld zum ersten Bischof von Gurk.  Mit dem Bischofssitz in Gurk war weder eine eigene Diözese, noch ein Bistumszehent oder ein Domkapitel verbunden. Die Wahl, die Einsetzung und die Weihe blieben alleiniges Recht des Salzburger Erzbischofs. Erst Erzbischof [[Konrad I. von Abensberg]] errichtete im Jahr [[1123]] in Gurk ein Domkapitel und teilte dem Bistum im Jahr [[1131]] einen eigenen Sprengel und im Jahr [[1144]] den Zehent zu. An dieser Situation, die innerhalb der Katholischen Kirche sehr ungewöhnlich war, wurde (ebenso wie an der im Jahr [[1074]] erfolgten Gründung des [[Benediktinerstift Admont|Benediktinerstifts Admont]]) heftige Kritik geübt.
    
Die so seit der Gründung umstrittenen Rechte des Eigenbistums Gurk wurden über Initiative des Kardinals und Erzbischofs [[Konrad III. von Wittelsbach]] durch Papst Lucius III. im Jahr [[1082]] bestätigt. Erzbischof [[Eberhard II. von Regensberg]] ([[1200]] – [[1246]]) folgte in seiner Amtszeit dem Beispiel Gebhards und gründete am [[Chiemsee]], in [[Seckau]] und in St. Andrä im Lavanttal (Bistum [[Lavant]]) drei weitere Salzburger Eigenbistümer. Auch in diesen Bistümern war der Salzburger Erzbischof eigenmächtig in der Einsetzung, in der Weihe und bei der Vergabe der geistlichen und weltlichen Hoheitsrechte. Das Eigenbistum Gurk erhielt oder erwarb unter Erzbischof Eberhard II. Hausbesitz in der Stadt Salzburg.
 
Die so seit der Gründung umstrittenen Rechte des Eigenbistums Gurk wurden über Initiative des Kardinals und Erzbischofs [[Konrad III. von Wittelsbach]] durch Papst Lucius III. im Jahr [[1082]] bestätigt. Erzbischof [[Eberhard II. von Regensberg]] ([[1200]] – [[1246]]) folgte in seiner Amtszeit dem Beispiel Gebhards und gründete am [[Chiemsee]], in [[Seckau]] und in St. Andrä im Lavanttal (Bistum [[Lavant]]) drei weitere Salzburger Eigenbistümer. Auch in diesen Bistümern war der Salzburger Erzbischof eigenmächtig in der Einsetzung, in der Weihe und bei der Vergabe der geistlichen und weltlichen Hoheitsrechte. Das Eigenbistum Gurk erhielt oder erwarb unter Erzbischof Eberhard II. Hausbesitz in der Stadt Salzburg.
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===Rechte und Aufgaben===
 
===Rechte und Aufgaben===
 
Gurk war und blieb eine von der Fläche her kleine Diözese mit begrenzten Rechten. Wie auch bei den [[Bischöfe von Chiemsee|Bischöfen von Chiemsee]], Seckau und Lavant war die Hauptaufgabe des Bischofs von Gurk die Vertretung des Erzbischofs. Während die anderen Bischöfe das Recht auf Vertretung nur im Sprengel ihres Bistums hatten, hatte der Bischof von Gurk das Vorrecht, den Erzbischof in der gesamten Erzdiözese zu vertreten. Anlässlich der Gründung des Bistums von Chiemsee bestätigte Papst Innozenz III. ausdrücklich das Recht des Gurker Bischofs als „vicarius“ des Erzbischofs und untersagte dem Bischof von Chiemsee jede Einmischung.
 
Gurk war und blieb eine von der Fläche her kleine Diözese mit begrenzten Rechten. Wie auch bei den [[Bischöfe von Chiemsee|Bischöfen von Chiemsee]], Seckau und Lavant war die Hauptaufgabe des Bischofs von Gurk die Vertretung des Erzbischofs. Während die anderen Bischöfe das Recht auf Vertretung nur im Sprengel ihres Bistums hatten, hatte der Bischof von Gurk das Vorrecht, den Erzbischof in der gesamten Erzdiözese zu vertreten. Anlässlich der Gründung des Bistums von Chiemsee bestätigte Papst Innozenz III. ausdrücklich das Recht des Gurker Bischofs als „vicarius“ des Erzbischofs und untersagte dem Bischof von Chiemsee jede Einmischung.
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