| | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. | | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. |
| − | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. | + | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskroner Moos]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. |
| | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z.B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzstift Salzburg]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. | | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z.B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzstift Salzburg]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. |