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Textersetzung - „Leopoldskron“ durch „Leopoldskroner Moos
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Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
 
Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
 
   
 
   
Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. „Fremdherrliche“  Urbarämter (z.B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
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Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. „Fremdherrliche“  Urbarämter (z.B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskroner Moos]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
    
Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z.B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzstift Salzburg]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  
 
Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z.B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzstift Salzburg]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  

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