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Viel schlimmer noch war die Situation für [[Roma|Roma und Sinti]].
 
Viel schlimmer noch war die Situation für [[Roma|Roma und Sinti]].
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Erst in den [[1970er]]-Jahren wurde Betteln als Strafbestand aus den Gesetzbüchern des Bundes gestrichen. Allerdings finden sich nun in manchen Bundesländern Bettelverbote. Allerdings war hier noch nicht geklärt, ob die Bundesländer überhaupt ein Recht für solche Verbote hätten. Salzburg war eines der ersten Bundesländer in Österreich, die das generelle Bettelverbot erneut einführten (§ 29 des Landessicherheitsgesetzes). Dieses wurde 2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist aus dem Salzburger Landessicherheitsgesetz gestrichen worden (LGBl Nr 53/2012 - Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof).<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20120716_53/LGBL_SA_20120716_53.pdf www.ris.bka.gv.at/Dokumente PDF]</ref> Begründet wurde die Aufhebung des generellen Bettelverbotes mit dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
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Erst in den [[1970er]]-Jahren wurde Betteln als Strafbestand aus den Gesetzbüchern des Bundes gestrichen. Allerdings finden sich nun in manchen Bundesländern Bettelverbote. Allerdings war hier noch nicht geklärt, ob die Bundesländer überhaupt ein Recht für solche Verbote hätten. Salzburg war eines der ersten Bundesländer in Österreich, die das generelle Bettelverbot erneut einführten (§ 29 des Landessicherheitsgesetzes). Dieses wurde 2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist aus dem Salzburger Landessicherheitsgesetz gestrichen worden ([[LGBl]] Nr 53/2012 - Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof).<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20120716_53/LGBL_SA_20120716_53.pdf www.ris.bka.gv.at/Dokumente PDF]</ref> Begründet wurde die Aufhebung des generellen Bettelverbotes mit dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
    
Nur durch das Betteln können sich manche Menschen am Leben erhalten und es darf keinem Menschen verweigert werden, seine (Mit-)Menschen darauf aufmerksam zu machen; der Rechtsanwalt des Antragstellers hatte dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen:
 
Nur durch das Betteln können sich manche Menschen am Leben erhalten und es darf keinem Menschen verweigert werden, seine (Mit-)Menschen darauf aufmerksam zu machen; der Rechtsanwalt des Antragstellers hatte dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen:

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