| − | In Innsbruck begann nach der Einvernahme der beiden Saalfeldener Heimwehrangehörigen, die bei dem Schussattentat verletzt worden waren, sowie der Frau Dubsky, am 28. August 1948 die Hauptverhandlung gegen Mathoi. Dieser wurde des Verbrechens der Quälerei (gemäß § 3 KVG [Kriegsverbrechergesetz]) und des Hochverrats (nach § 58 StG in der Fassung des Verbotsgesetzes 1947) angeklagt. Mathoi schilderte zunächst seine persönlichen Verhältnisse, seinen Lebensweg, seinen Weg in die NSDAP und in die SA und seine dortige Karriere. Das Gericht erkannte nach dem Beweisverfahren Mathoi in zwei Punkten als schuldig. Das war einerseits seine Rolle im Zuge des Novemberpogroms in Innsbruck und andererseits das Attentat auf die Heimwehrgruppe in Saalfelden. Mathoi wurde zu dreieinhalb Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich und zu Vermögensverfall, verurteilt. Ihm zuerkannte strafmildernde Umstände, so etwa sein umfassendes Geständnis in einigen Punkten, u. a. führten dazu, dass der Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. | + | In Innsbruck begann nach der Einvernahme der beiden Saalfeldener Heimwehrangehörigen, die bei dem Schussattentat verletzt worden waren, sowie der Frau Dubsky, am 28. August 1948 die Hauptverhandlung gegen Mathoi. Dieser wurde des Verbrechens der Quälerei (gemäß § 3 KVG [Kriegsverbrechergesetz]) und des Hochverrats (nach § 58 StG in der Fassung des Verbotsgesetzes 1947) angeklagt. Mathoi schilderte zunächst seine persönlichen Verhältnisse, seinen Lebensweg, seinen Weg in die NSDAP und in die SA und seine dortige Karriere. Das Gericht erkannte nach dem Beweisverfahren Mathoi in zwei Punkten als schuldig. Das war einerseits seine Rolle im Zuge des Novemberpogroms in Innsbruck und andererseits das Attentat auf die Heimwehrgruppe in Saalfelden. Mathoi wurde zu dreieinhalb Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich und zu Vermögensverfall, verurteilt. Ihm zuerkannte strafmildernde Umstände, so etwa sein umfassendes Geständnis in einigen Punkten u. a. führten dazu, dass der Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. |
| | Der von Mathoi am [[1. August]] [[1957]] gestellte Antrag auf Rückerstattung des verfallenen Vermögens wurde abgelehnt. Kurze Zeit später ließ das Landesgericht Innsbruck Mathoi die von ihm noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges nach und erklärte die Verurteilung zu dreieinhalb Jahren schweren Kerker und den Vermögensverfall für getilgt. Johann Mathoi starb an den Folgen eines Unfalls am [[14. September]] [[1974]] und wurde am Innsbrucker Westfriedhof bestattet. | | Der von Mathoi am [[1. August]] [[1957]] gestellte Antrag auf Rückerstattung des verfallenen Vermögens wurde abgelehnt. Kurze Zeit später ließ das Landesgericht Innsbruck Mathoi die von ihm noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges nach und erklärte die Verurteilung zu dreieinhalb Jahren schweren Kerker und den Vermögensverfall für getilgt. Johann Mathoi starb an den Folgen eines Unfalls am [[14. September]] [[1974]] und wurde am Innsbrucker Westfriedhof bestattet. |
| | *Maximilian Oswald, SA-Standartenführer Johann Mathoi. In: Thomas Albrich (Hg.), Die Täter des Judenpogroms 1938 in Innsbruck. Haymonverlag, Innsbruck 2016, S. 164 – 169. | | *Maximilian Oswald, SA-Standartenführer Johann Mathoi. In: Thomas Albrich (Hg.), Die Täter des Judenpogroms 1938 in Innsbruck. Haymonverlag, Innsbruck 2016, S. 164 – 169. |