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| | ==Mathois weiterer Lebensweg bis zur Hauptverhandlung== | | ==Mathois weiterer Lebensweg bis zur Hauptverhandlung== |
| − | Bis zu seiner Einberufung war Mathoi hauptsächlich in der SA tätig. Im Juni 1938 stellte er den Antrag, ihm die Erinnerungsmedaille betreffend den [[13. März]] 1938 zu verleihen. In der Begründung gab Mathoi an, er habe während der Verbotszeit einen SA-Sturmbann, sowie drei Ortsgruppen im Bezirk Kitzbühel gegründet. Ob sein Antrag erfolgreich war, ist unbekannt.1939 verhalf er dem bekennenden Sozialisten Hans Hechenberger auf dessen Ersuchen dabei, seine alte Anstellung, die er aufgrund seiner politischen Einstellung verloren hatte, wiederzuerlangen. | + | Bis zu seiner Einberufung war Mathoi hauptsächlich in der SA tätig. Im Juni 1938 stellte er den Antrag, ihm die Erinnerungsmedaille betreffend den [[13. März]] 1938 zu verleihen. In der Begründung gab Mathoi an, er habe während der Verbotszeit einen SA-Sturmbann, sowie drei Ortsgruppen im Bezirk Kitzbühel gegründet. Ob sein Antrag erfolgreich war, ist unbekannt.1939 verhalf er dem bekennenden Sozialisten Hans Hechenberger auf dessen Ersuchen dabei, seine alte Anstellung, die er aufgrund seiner politischen Einstellung verloren hatte, wiederzuerlangen, was ihm später vor Gericht als einer der mildernden Umstände angerechnet wurde. |
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| | Im Kriegsdienst war Mathoi u. a. als Unteroffizier im Krad-Meldezug der 2. Gebirgsdivision eingesetzt. Im Mai 1945 geriet er in US-Amerikanische Kriegsgefangenschaft und war während dieser Zeit in einer Linzer Stahl- und Eisenfabrik tätig. Zwei Jahre später wurde er in das Innsbrucker Polizeigefangenenhaus verlegt. Dort wurde er zu den oben geschilderten Ereignissen in Saalfelden und in Innsbruck einvernommen. Mathoi war teilweise geständig. | | Im Kriegsdienst war Mathoi u. a. als Unteroffizier im Krad-Meldezug der 2. Gebirgsdivision eingesetzt. Im Mai 1945 geriet er in US-Amerikanische Kriegsgefangenschaft und war während dieser Zeit in einer Linzer Stahl- und Eisenfabrik tätig. Zwei Jahre später wurde er in das Innsbrucker Polizeigefangenenhaus verlegt. Dort wurde er zu den oben geschilderten Ereignissen in Saalfelden und in Innsbruck einvernommen. Mathoi war teilweise geständig. |
| − | Im Juni 1947 wurde er nach Salzburg überstellt. Am zuständigen Volksgericht Linz eröffnete man ein Verfahren gegen Mathoi, das aber schon im September desselben Jahres nach Innsbruck delegiert wurde. Zuvor stellte er den Antrag, ihn auf Gelöbnis freizulassen, damit er sich um den Lebensunterhalt seiner Frau und der Kinder kümmern könne. Auch verwies er auf seine Kriegsverletzung und die damit zusammenhängende beschränkte Haftfähigkeit. Er wurde aber dennoch nach Innsbruck überstellt. | + | Im Juni 1947 wurde er nach Salzburg überstellt. Am zuständigen Volksgericht Linz eröffnete man ein Verfahren gegen Mathoi, das aber schon im September desselben Jahres nach Innsbruck delegiert wurde. Zuvor stellte er den Antrag, ihn auf Gelöbnis freizulassen, damit er sich um den Lebensunterhalt seiner Frau und der Kinder kümmern könne. Auch verwies er auf seine Kriegsverletzung und die damit zusammenhängende beschränkte Haftfähigkeit. Er wurde aber dennoch nach Innsbruck überstellt. |
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| | ==Hauptverhandlung und Urteil gegen Mathoi im Jahr 1948== | | ==Hauptverhandlung und Urteil gegen Mathoi im Jahr 1948== |
| | In Innsbruck begann nach der Einvernahme der beiden Saalfeldener Heimwehrangehörigen, die bei dem Schussattentat verletzt worden waren, sowie der Frau Dubsky, am 28. August 1948 die Hauptverhandlung gegen Mathoi. Dieser wurde des Verbrechens der Quälerei (gemäß § 3 KVG [Kriegsverbrechergesetz]) und des Hochverrats (nach § 58 StG in der Fassung des Verbotsgesetzes 1947) angeklagt. Mathoi schilderte zunächst seine persönlichen Verhältnisse, seinen Lebensweg, seinen Weg in die NSDAP und in die SA und seine dortige Karriere. Das Gericht erkannte nach dem Beweisverfahren Mathoi in zwei Punkten als schuldig. Das war einerseits seine Rolle im Zuge des Novemberpogroms in Innsbruck und andererseits das Attentat auf die Heimwehrgruppe in Saalfelden. Mathoi wurde zu dreieinhalb Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich und zu Vermögensverfall, verurteilt. Ihm zuerkannte strafmildernde Umstände, so etwa sein umfassendes Geständnis in einigen Punkten, u. a. führten dazu, dass der Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. | | In Innsbruck begann nach der Einvernahme der beiden Saalfeldener Heimwehrangehörigen, die bei dem Schussattentat verletzt worden waren, sowie der Frau Dubsky, am 28. August 1948 die Hauptverhandlung gegen Mathoi. Dieser wurde des Verbrechens der Quälerei (gemäß § 3 KVG [Kriegsverbrechergesetz]) und des Hochverrats (nach § 58 StG in der Fassung des Verbotsgesetzes 1947) angeklagt. Mathoi schilderte zunächst seine persönlichen Verhältnisse, seinen Lebensweg, seinen Weg in die NSDAP und in die SA und seine dortige Karriere. Das Gericht erkannte nach dem Beweisverfahren Mathoi in zwei Punkten als schuldig. Das war einerseits seine Rolle im Zuge des Novemberpogroms in Innsbruck und andererseits das Attentat auf die Heimwehrgruppe in Saalfelden. Mathoi wurde zu dreieinhalb Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich und zu Vermögensverfall, verurteilt. Ihm zuerkannte strafmildernde Umstände, so etwa sein umfassendes Geständnis in einigen Punkten, u. a. führten dazu, dass der Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. |