Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Linkfix
Zeile 2: Zeile 2:  
   
 
   
 
==Historische Einleitung und Überblick==
 
==Historische Einleitung und Überblick==
Als [[Kaiser Franz Joseph]] im Jahr 1849 die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter anordnete, wurde das Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt auch zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmt. Die Landes-Gesetz- und Regierungsblätter hingegen hatten vor allem Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten, im betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften, außerdem aber die Landesgesetze des betreffenden Landes im vollen Wortlaut sowie alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten zu enthalten.<ref>§§&nbsp;2 und 5 des Kaiserlichen Patentes, wodurch die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes, sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter angeordnet wird, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18490005&seite=00000173 RGBl. 1849, Einleitung.]</ref>
+
Als Kaiser [[Franz Joseph I.]] im Jahr 1849 die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter anordnete, wurde das Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt auch zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmt. Die Landes-Gesetz- und Regierungsblätter hingegen hatten vor allem Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten, im betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften, außerdem aber die Landesgesetze des betreffenden Landes im vollen Wortlaut sowie alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten zu enthalten.<ref>§§&nbsp;2 und 5 des Kaiserlichen Patentes, wodurch die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes, sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter angeordnet wird, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18490005&seite=00000173 RGBl. 1849, Einleitung.]</ref>
 
   
 
   
 
In den Jahren 1853 bis 1859 waren diesen mehreren Gruppen von Inhalten der – nunmehr so bezeichneten – Landes-Regierungsblätter zwei gesonderte Abteilungen gewidmet: Die Abteilung I enthielt die Landesgesetze (des eigenen Landes) und die Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten Gesetze und Verordnungen, die Abteilung II die von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen (soweit diese zur Verlautbarung geeignet waren) und überdies Erlässe der Minister und obersten Behörden des Reiches, wenn die Verlautbarung im Landes-Regierungsblatt eigens angeordnet worden war.<ref>§&nbsp;9 des Kaiserlichen Patentes, wodurch mehrere Abänderungen an der Einrichtung des Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes und der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter, sowie neue Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen angeordnet werden, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18520004&seite=00001143 RGBl.&nbsp;Nr.&nbsp;260/1852.]</ref>
 
In den Jahren 1853 bis 1859 waren diesen mehreren Gruppen von Inhalten der – nunmehr so bezeichneten – Landes-Regierungsblätter zwei gesonderte Abteilungen gewidmet: Die Abteilung I enthielt die Landesgesetze (des eigenen Landes) und die Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten Gesetze und Verordnungen, die Abteilung II die von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen (soweit diese zur Verlautbarung geeignet waren) und überdies Erlässe der Minister und obersten Behörden des Reiches, wenn die Verlautbarung im Landes-Regierungsblatt eigens angeordnet worden war.<ref>§&nbsp;9 des Kaiserlichen Patentes, wodurch mehrere Abänderungen an der Einrichtung des Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes und der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter, sowie neue Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen angeordnet werden, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18520004&seite=00001143 RGBl.&nbsp;Nr.&nbsp;260/1852.]</ref>

Navigationsmenü