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Das '''Amt der Salzburger Landesregierung''' stellt sicher, dass das Land die ihm zugewiesenen Aufgaben der Landes- und Bundesverwaltung gegenüber seinen Bürgern erfüllen kann.
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Das '''Amt der Salzburger Landesregierung''' stellt sicher, dass die [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Gebietskörperschaft ''Land Salzburg'']] die ihm zugewiesenen Aufgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung und unmittelbaren Landesverwaltung, sowie Aufgaben in der Privatwirtschaftsverwaltung für seine [[Landesvolk|Bürger]] erfüllen kann.
==Allgemeines==
==Allgemeines==
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=== Geschäftsordnung===
=== Geschäftsordnung===
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Nach der ''Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung''<ref>Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (GeOA), [http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=7733&gruppeldap=lgbl LGBl Nr 89/2014,] in der [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesch%C3%A4ftsordnung+f%C3%BCr+das+Amt+der+Salzburger+Landesregierung&VonParagraf=0 geltenden Fassung]</ref>. steht der [[Landeshauptmann]] dem Amt vor. Für alle inneren Angelegenheiten wird der Landeshauptmann im Amt durch den [[Landesamtsdirektor]] vertreten. Das Amt ist durch ihn auch vor dem [[Landtag]] und seinen Ausschüssen vertreten.
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Nach der ''Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung'' <ref>Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (GeOA), [http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=7733&gruppeldap=lgbl LGBl Nr 89/2014,] in der [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesch%C3%A4ftsordnung+f%C3%BCr+das+Amt+der+Salzburger+Landesregierung&VonParagraf=0 geltenden Fassung]</ref>. steht der [[Landeshauptmann]] dem Amt vor. Für alle inneren Angelegenheiten wird der Landeshauptmann im Amt durch den [[Landesamtsdirektor]] vertreten. Das Amt ist durch ihn auch vor dem [[Landtag]] und seinen Ausschüssen vertreten.
Der Landesamtsdirektor hat bei der Bestellung der Abteilungsleiter ein Vorschlagsrecht.
Der Landesamtsdirektor hat bei der Bestellung der Abteilungsleiter ein Vorschlagsrecht.