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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
=== Rechtsgrundlagen===
 
=== Rechtsgrundlagen===
Die [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]] (Artikel 42 des Landes-Verfassungsgesetzes&nbsp;1999<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz&nbsp;1999 (L-VG)]</ref>) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
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Die [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]] (Artikel 42 des [[Landes-Verfassungsgesetz]]es&nbsp;1999 <ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz&nbsp;1999 (L-VG)] </ref>) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
 
Nach dem ''Bundesverfassungsgesetz'' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien im RIS]</ref>, hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
 
Nach dem ''Bundesverfassungsgesetz'' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien im RIS]</ref>, hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
 
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.
 
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.
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* soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes).
 
* soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes).
 
Die ist in einer Rechtsvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr [[1974]] stammt, festgelegt: ''Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird''
 
Die ist in einer Rechtsvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr [[1974]] stammt, festgelegt: ''Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird''
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=== Geschäftsordnung===
 
=== Geschäftsordnung===
 
Nach der ''Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung''<ref>Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (GeOA), [http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=7733&gruppeldap=lgbl LGBl&nbsp;Nr&nbsp;89/2014,] in der [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesch%C3%A4ftsordnung+f%C3%BCr+das+Amt+der+Salzburger+Landesregierung&VonParagraf=0 geltenden Fassung]</ref>. steht der [[Landeshauptmann]] dem Amt vor. Für alle inneren Angelegenheiten wird der Landeshauptmann im Amt durch den [[Landesamtsdirektor]] vertreten. Das Amt ist durch ihn auch vor dem [[Landtag]] und seinen Ausschüssen vertreten.
 
Nach der ''Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung''<ref>Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (GeOA), [http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?cmd=dokumentansehen&prodextern=true&veroeffentlichungid=7733&gruppeldap=lgbl LGBl&nbsp;Nr&nbsp;89/2014,] in der [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesch%C3%A4ftsordnung+f%C3%BCr+das+Amt+der+Salzburger+Landesregierung&VonParagraf=0 geltenden Fassung]</ref>. steht der [[Landeshauptmann]] dem Amt vor. Für alle inneren Angelegenheiten wird der Landeshauptmann im Amt durch den [[Landesamtsdirektor]] vertreten. Das Amt ist durch ihn auch vor dem [[Landtag]] und seinen Ausschüssen vertreten.

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