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Die Ausfuhr des Halleiner [[Salz]]es zu Wasser durfte seit alters nur mit fürsterzbischöflich salzburgischen Schiffen erfolgen.
 
Die Ausfuhr des Halleiner [[Salz]]es zu Wasser durfte seit alters nur mit fürsterzbischöflich salzburgischen Schiffen erfolgen.
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Dieses Recht machten sich schon früh die Bürger der Stadt [[Laufen]] zu Nutzen, und man unterschied schon im [[10. Jahrhundert]] zweierlei Berufe, die sich mit der Salzausfuhr beschäftigten, nämlich die adeligen Schiffherren eibneerseits und die bürgerlichen Ausfergen anderseits; die einen waren Eigentümer der Schiffe, die anderen führten sie von Hallein nach Laufen.
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Dieses Recht machten sich schon früh die Bürger der Stadt [[Laufen]] zu Nutzen, und man unterschied schon im [[10. Jahrhundert]] zweierlei Berufe, die sich mit der Salzausfuhr beschäftigten, nämlich die adeligen Schiffherren einerseits und die bürgerlichen Ausfergen anderseits; die einen waren Eigentümer der Schiffe, die anderen führten sie von Hallein nach Laufen.
    
Die Zahl der Schiffherren beschränkte Erzbischof [[Wlodizlaus von Schlesien|Wladislaus]] im Jahr [[1267]] auf 27; von diesen durfte jeder nur zwei große Schiffe und ein kleines haben und sein Schiffrecht nur auf den ältesten Sohn vererben. Die Erbausfergen, die auf den Schiffen der Schiffsherren das Salz auszuführen berechtigt waren, waren 40 Bürger von Laufen. Näheres war in einer ausführlichen Satzung des Erzbischofs [[Friedrich II. von Walchen|Friedrich II.]] vom Jahr [[1278]] geregelt.
 
Die Zahl der Schiffherren beschränkte Erzbischof [[Wlodizlaus von Schlesien|Wladislaus]] im Jahr [[1267]] auf 27; von diesen durfte jeder nur zwei große Schiffe und ein kleines haben und sein Schiffrecht nur auf den ältesten Sohn vererben. Die Erbausfergen, die auf den Schiffen der Schiffsherren das Salz auszuführen berechtigt waren, waren 40 Bürger von Laufen. Näheres war in einer ausführlichen Satzung des Erzbischofs [[Friedrich II. von Walchen|Friedrich II.]] vom Jahr [[1278]] geregelt.