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| | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft -Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. | | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft -Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. |
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| − | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. [[Erzstift St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. | + | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. [[Erzstift St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob]], [[Bischofshofen]] und [[Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. |
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| | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. | | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. |
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| | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. | | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. |
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| − | Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den 1860er Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. | + | Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. |
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| | + | Auf dem Gebiet der heutigen Gemeinde [[Hof bei Salzburg]], welches von insgesamt 32 km langen Grenzen zu den Nachbargemeinden [[Ebenau]], [[Koppl]], [[Plainfeld]], [[Thalgau]], [[Fuschl am See]] und [[Faistenau]] umschlossen ist und [[1960]] Hektar Grund umfasst, lebten zur Zeit der Grundentlastung rund 730 Personen. 81 Güter, samt Äckern, Wiesen, Wald und Gewässern, waren im Eigentum von insgesamt 16 Grundherrschaften. |
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| − | Auf dem Gebiet der heutigen Gemeinde Hof bei Salzburg, welches von insgesamt 32 km langen Grenzen zu den Nachbargemeinden Ebenau, Koppl, Plainfeld, Thalgau, Fuschl und Faistenau umschlossen ist und 1960 Hektar Grund umfasst, lebten zur Zeit der Grundentlastung rund 730 Personen. 81 Güter, samt Äckern, Wiesen, Wald und Gewässern, waren im Eigentum von insgesamt 16 Grundherrschaften.
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| | Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. | | Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. |
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| − | 1. Hofurbar (Erzbischof als Grundherr): 42 Güter: 37 in Elsenwang, Gitzen und Hof, 5 in Vorderelsenwang | + | 1. Hofurbar (Erzbischof als Grundherr): <br> |
| − | 2. Domkapitel: 18 Güter: 14 in Hinterschroffenau, 4 in Vorderelsenwang | + | 42 Güter: 37 in Elsenwang, Gitzen und Hof, 5 in Vorderelsenwang |
| − | 3. Der Landständische Salzburgische Militär- | + | |
| − | St. Ruperti-Ritterorden: 3 Güter: Mühlgrub, Waldachgut, zweites
| + | 2. [[Salzburger Domkapitel|Domkapitel]]:<br> |
| − | Waldachgut = heutiges Zuhaus
| + | 18 Güter: 14 in Hinterschroffenau, 4 in Vorderelsenwang |
| − | 4. Vikariatskirche St. Jakob in Koppl 2 Güter: Oberhirschberg, Unterhirschberg | + | |
| − | 5. Oblai (Stiftungs-Verwaltung des 1 Gut: Unterhöfner: Beutellehen = ehem. Domkapitels): Ritterlehen, keine bäuerliche Leiheform, sondern eigenes Lehenrecht! | + | 3. Der Landständische Salzburgische Militär-St. Ruperti-Ritterorden:<br> |
| − | 6. St. Peter, Amt Seekirchen: 1 Gut: Strumeck | + | 3 Güter: Mühlgrub, Waldachgut, zweites Waldachgut = heutiges Zuhaus |
| − | 7. Kloster Mülln: 1 Gut: Kleinschlag | + | |
| − | 8. Kirche St. Andrä in Salzburg: 1 Gut: Mitterschlaggütl | + | 4. Vikariatskirche St. Jakob in Koppl <br> |
| − | 9. Vikariatskirche Hof, anschließend 1 Gut: Vorderlebach, | + | 2 Güter: Oberhirschberg, Unterhirschberg |
| − | St. Peter und dann Hofurbar:
| + | |
| − | 10. Graf Platz (St.Jakob am Thurn): 3 Güter: Bäckerhaus, Kasparnbauer, Schwaighof | + | 5. Oblai (Stiftungs-Verwaltung des Ritterlehen, keine bäuerliche Leiheform, sondern eigenes Lehenrecht!<br> |
| − | 11. Graf Kuenburg: 2 Güter: Oberengelbrecht, Unterengelbrecht | + | 1 Gut: Unterhöfner: Beutellehen = ehem. Domkapitels<br> |
| − | 12. Graf Lodron: 2 Güter: Großschlag, Waldachmühle | + | 6. St. Peter, Amt Seekirchen: 1 Gut: Strumeck<br> |
| − | 13. Ibetsbergersche Herrschaft: 1 Gut: Lanzenreit (urspr. “Landtsreith“) | + | 7. Kloster Mülln: 1 Gut: Kleinschlag<br> |
| − | 14. Freiherr von Lassberg 1 Gut: Schroffenauergut(größtes Gutin Hof) | + | 8. Kirche St. Andrä in Salzburg: 1 Gut: Mitterschlaggütl<br> |
| − | 15. Spängler (aus Sand in Taufers), 1 Gut: Hütterergut | + | 9. Vikariatskirche Hof, anschließend St. Peter und dann Hofurbar: 1 Gut: Vorderlebach<br> |
| − | vorher Herrschaft Lodron:
| + | 10. Graf Platz (St.Jakob am Thurn): 3 Güter: Bäckerhaus, Kasparnbauer, Schwaighof<br> |
| | + | 11. Graf Kuenburg: 2 Güter: Oberengelbrecht, Unterengelbrecht<br> |
| | + | 12. Graf Lodron: 2 Güter: Großschlag, Waldachmühle<br> |
| | + | 13. Ibetsbergersche Herrschaft: 1 Gut: Lanzenreit (urspr. “Landtsreith“)<br> |
| | + | 14. Freiherr von Lassberg 1 Gut: Schroffenauergut(größtes Gutin Hof)<br> |
| | + | 15. Spängler (aus Sand in Taufers), vorher Herrschaft Lodron: 1 Gut: Hütterergut |
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| | 16. Graf Überacker: 1 Gut: Karlgut | | 16. Graf Überacker: 1 Gut: Karlgut |
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