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| | + | '''Kirchliche und weltliche Grundherrschaften in Hof bei Salzburg''' im [[Flachgau]]. |
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| + | Bis zur Grundentlastung (auch Grundablöse genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres [[1848]], gab es in Salzburg (wie in ganz Österreich) keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. |
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| − | Kirchliche und weltliche Grundherrschaften in Hof
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| − | Bis zur Grundentlastung (auch Grundablöse genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres 1848, gab es in Salzburg (wie in ganz Österreich) keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. | |
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| | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch Urbarämter verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. | | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch Urbarämter verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. |
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| | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft -Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. | | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft -Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. |
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| − | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. St. Peter oder Herrschaft Lodron) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung 1848 nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen 1816 endgültig an Bayern), Sighartstein, Ursprung, Koppl, Leopoldskron, St.Jakob, Bischofshofen und Fischhorn, die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. | + | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. [[Erzstift St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. |
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| − | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit Erzdiözese das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. | + | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. |
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| − | Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das 1816 nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes (Mühldorf am Inn, Windisch-Matrei, Brixental, Zillertal, Rupertiwinkel) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis 1849 als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt. | + | Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt. |
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| | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. | | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. |