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| | == Ehevertrag vom 16. Jänner 1792 == | | == Ehevertrag vom 16. Jänner 1792 == |
| | + | ==== Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792 ==== |
| | + | Ehevertrag zwischen Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), Sohn des [[Johann Ambros Elixhauser]], und der Francisca Hofmann (* 1762; † 1837), in zweiter Ehe 1794 verheiratet Kobler, Mutter der [[Franziska Kobler]], in Salzburg vom 16. Jänner 1792. Aktenformat 30,5 x 20 cm, goldener [Kupfer-]papier-Umschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, drei Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich<ref>Die im Kanzleistil handgeschriebene Akte verwendet verschiedene Schriftgrößen und Schrifttypen (aus den drei Fotos ersichtlich), die bei der Übertragung von mir [O. H.] nicht berücksichtigt wurden. Auch wurden das Schriftbild (Buchstabengrößen) und (im Zweifel) die Wortformen heutigem Gebrauch angepasst. Der Versuch der korrekten Übertragung spiegelt hoffentlich dennoch den wesentlichen Inhalt. Abgebildet werden die erste Seite, die achte Seite, das [[Höllbräu]] betreffend, und die letzte Seite mit den Unterschriften.</ref>:<br /> |
| | + | ''In Namen der aller Heiligsten Dreyfaltigkeit Gott des Vaters, Gott des Sohns, Gott des Heil: Geistes. Amen. // Kund und zu wissen seye hiemit, welcher gestalten zwischen dem Wohledlen und Wohlfürnemmen Herrn Franz Elixhauser bürgerl. Bierbräuer an der Höll allhier zu Salzburg als Hochzeitern an Einem: dann der vielehren und tugendreichen Jungfrau Franziska Hofmanninn bürgerl. Ledermeisters Tochter der orthen als Hochzeiterin am anderen Theile folgende Ehepakten mit Beyziehung deren am End unter-/schriebenen und zu diesem Akt sonderbar erbetten[en] Hhl:'' [hochlöblichen] ''Beyständern und Gezeugen zu beiderseitigem Belieben abgeredet und beschlossen worden, und zwar // Erstens wollen beyde Brautpersonen nach ihrer gegeneinander tragenden Achtung und Liebe miteinander ehrlich versprochen seyn, und diese ihre gemachte Eheverlobniß im Angesicht der Christkatholischen Kirche bestätigen lassen.<ref>Sie heiraten am 30. Jänner 1792.</ref> // Zweytens verspricht die Jungfrau Hochzeiterin ihren Hl.'' [hochlöblichen] ''Bräutigam und zukünftigen Ehewirth ihr mütterl: verstorbenes Erbtheil pr: 1000 Fl /: sage eintausend Gulden :/ nebst einer standmessigen wenigst auf 500 Fl. in Anschlag gebrachten Ausfertigung als ein wahres Heyrathgut / zuzubringen, und ihm unterthänig zu machen. Dagegen // '' |
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| | + | ''Drittens Hl: Hochzeiter das von seiner Jungfrau Hochzeiterin ihm zuzubringen versprochenes Heyrathgut oder mütterl: Vermögen pr: 1000 Fl. mit anderen 1000 Fl. also und dergestalten wiederleget, daß Heyrathgut und Wiederlag zusammen eine Summe von 2000. Fl abwürfet, und dieses aus des Herrn Hochzeiters Eigenthum Rechts Unterpfandsweise versichert wird. Was nun // Viertens beide Brautpersonen weiters an Vermögen besitzen, oder seiner Zeit durch Erbschaft oder Schankung [!] überkomen werde, dieses behaltet sich sowohl ein als der ander Theil zur freyen / Disposition Bevor jenes aber, was Sie in Zeit ehelicher Beysammen Erbung mittels göttl. Segen, eigenen Fleiße, und Führung guter Wirthschaft miteinander erringen, und erlangen, soll ihnen ein gleiches gemeinschaftliches Gut seyn, und als ein solches unter ihnen angesehen, und mit dem gehalten werden, daß sie von einem Theil so viel als dem andern gebühren solle. // '' |
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| | + | ''Fünftens wurde auf ein oder des andern Theils zeitliches Verabsterben abgeredet und Beschlossen, daß, wenn nach dem unerforschlichen Willen Gottes des allmächtigen Schöpfers die Jungfrau Hochzeiterin mit Auflassung ein oder mehrerer Kinder vor ihrem Hl: Bräutigam die Schuld der Natur bezahlen müste, so hätten die vorhandenen ein oder mehrere Kinder das von ihrer verstorbenen Mutter / eingebrachte Heyrathgut pr: 1000 Fl., dann für die zugebrachte Ausfertigung 500 Fl. nicht weniger derselben ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein mütterliches Erbtheil zu beziehen, und das übrige Vermögen solle dem hinterlassenen Herrn Wittiber eigen Verbleiben; da aber // Sechstens die Jungfrau Hochzeiterin ohne Eheliebs-Erben vor ihren Hl: Bräutigam verabsterben würde, alsdann solle dem ru[c]kverbliebenen hl. Wittiber das gesamte ganze Vermögen unverrukter als ein wahres Eigenthum beysammen in Hande verbleiben, jedoch gegen dene, daß er denen nächsten Befreundten seiner verstorbenen Ehefrauen für all und jedes ein Tausend Gulden /: wenn keine andere Verordnung vorkommen wird :/ hinaus zu bezahlen / gehalten seye. Sollte es sich aber ereignen, daß // '' |
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| | + | ''Siebentens hlr Hochzeiter vor seiner geliebten Jungfrau Braut mit ru[c]klassenden Eheliebserben diese Zeitlichkeit verlassen würde, so solle der hinterbliebenen Frau Wittib ihr eingebrachtes Heyrathgut pr: 1000 Fl. dann auch die Wiederlag pr: 1000 Fl. nicht weniger für die eingebrachte Ausfertigung 500 Fl. ferners ihr ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein wahres Eigenthum gebühren, all anders Vermögen sodann denen vorhandenen Kindern als ein Vatergut zuständig seyn. Vonebst [?] // Achtens weiters abgeredet, und beschlossen worden, daß in diesem Fall, wenn nemlich hl: Hochzeiter bey verhanden gesegneten Eheliebserben vor der / Jungfrau Hochzeiterin das Zeitliche mit dem ewigen verwechseln würde, die ru[c]kgelassene Frau Wittib bis ein Kind das vier und zwanzigste Jahr erreichet haben wird, unvertrieben das Gewerb fortsetzen, auch sich hirauf wieder verehelichen könne, alsdann aber, wenn Söhne vorhanden, einen Sohn in Ermanglung eines Sohns aber einer Tochter und zwar sowohl ein – als andrer Seits dem tauglichsten nach erreicht 24. jährigen Alter das Hauß und Eigenthum abzutreten gehalten seyn solle; Wo aber sodann die Jungfrau Hochzeiterin, wenn Sie nicht sich wieder verehlichen wird, sich eine Wohnung im Hauß, die ihr anständig und gefällig seyn wird, auswahlen kann, und solche frey und enendgeltlich lebenslänglich zu geniessen haben solle. Würde Sie aber in der Höllbräuer Behausung zu verbleiben, / und zu wohnen selbst nicht Lust haben, so wäre der Besitzer oder die Besitzerin verbunden, der Frau Wittib für die freye Wohnung all jährlich Vierzig Gulden abzureichen. Wenn sich nun // '' |
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| | + | ''Neuntens ergeben sollte, daß hl: Hochzeiter vor seiner Jungfrau Hochzeiterin ohne ru[c]klassend gesegneten Eheleibserben in die Ewigkeit abgehen würde, so ist beschlossen worden, daß der hinterlassenen Frau Wittib die Höllbräuerbehausung samt all anderen ganzen Vermögen eigen Verbleiben solle<ref>Dieser Passus führte nach dem frühen Tod von Franz Elixhauser am 3. April 1793, zwei Monate nach der Hochzeit, verständlicherweise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche die Witwe gewann. Vgl. [[Erich Marx| Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 86: "Die Geschwister Franz Elixhausers versuchten vergeblich der Witwe das »Höllbräu«-Erbe streitig zu machen." und S. 183: "Erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Geschwistern ihres verstorbenen Mannes konnte sie das Erbe 1794 antreten."</ref>, mit der Verbündlichkeit, daß Sie gehalten seye, denen nächsten Anverwandten ihres verstorbenen Eheherrn, wenn von ihm kein ander Verordnung vorkommen wird, vier Tausend / Gulden hinaus zu bezahlen. // Zehentens und Schlußl:, was in diesen Ehepakten nicht ausdrücklich bedungen, und weiters angemerket worden ist, solle nach den gemeinen Rechten, dann des hohen Erzstiftes Salzburg ordnung und Statuten gemess gehalten und beobachtet werden. // Threulich und ohne gefährde; denen zu wahrer Urkund sind die Ehepakten in zwey von Wort zu Wort durchaus gleichlautenden Exemplarien beschrieben, und von beiden Brautpersonen sowohl, als denen hierzu erbettenen Hhl: Beyständern / und Gezeugen selbst eigenhändig unterschrieben, und mit ihren Beygedrukten Pöttschaften Bekräftiget word[en]. So geschehen zu Salzburg den Sechzehnden Monatstag Jänner im ein Tausend Siebenhundert zwey und neunzigsten NNN'' [Bögen als Lückenfüller] ''Jahr.'' |
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| | + | Salzburg 16. Jänner 1792 [sieben verschiedene, rote Lacksiegel und Unterschriften:] ''Franz Elixhauser als Hochzeiter'' // ''Franziska Hofmanin als Hochzeiterin'' // ''Joseph Virgil Popp''XX [?] // ''Anton Regenpurger bürgerl. Sailer Meister als Bey Stande'' // ''Rupert Egger Bürg[er]l Bier Brey als Zeug[e]'' // ''Johannes Stier''XX [Johann Stierzer?] ''Bürgerl beist[and] bökh [Bäcker?] als Zeug[e]'' // ''Jakob Hoffman als Vatter''<ref>Das ist der Großvater der [[Franziska Kobler]], Jakob Hofmann (* 1719 in der Stadt Salzburg: † 13. Jänner 1804 in der Stadt Salzburg), bürgerlicher Lederermeister.</ref> |
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| | == Quellen == | | == Quellen == |