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{{Dieser Artikel| behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. <br/> Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel "[[Salzburger Landesregierungen]]".}}
 
{{Dieser Artikel| behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. <br/> Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel "[[Salzburger Landesregierungen]]".}}
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[[Datei:Regierungskoalition_Salzburg_20230526.jpg|thumb| Die [[Salzburger Landesregierung]] nach der [[Landtagswahl 2023]]: Im Bild von links: Landesrat [[Bürgermeister der Stadt Radstadt]] [[Christian Pewny]], Landesrat [[Martin Zauner]], Landeshauptmann-Stellvertreterin [[Marlene Svazek]], [[Landeshauptmann]] [[Wilfried Haslauer junior]], Landeshauptmann-Stellvertreter [[Stefan Schnöll]], Landesrätin [[Daniela Gutschi]] und Landesrat [[Josef Schwaiger (Landesrat)|Josef Schwaiger]];]]
 
[[Datei:Salzburger Landtag (27. Juni 2018).jpg|thumb|Der [[Salzburger Landtag]] und die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2018|Landtagswahl]] am 22. April 2018.]]
 
[[Datei:Salzburger Landtag (27. Juni 2018).jpg|thumb|Der [[Salzburger Landtag]] und die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2018|Landtagswahl]] am 22. April 2018.]]
 
Die '''Salzburger Landesregierung''' ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch ''Landeshauptmannschaft Salzburg'' bezeichnet.
 
Die '''Salzburger Landesregierung''' ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch ''Landeshauptmannschaft Salzburg'' bezeichnet.
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== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
Die '''Salzburger Landesregierung''' ist das oberste vollziehende Verwaltungsorgan des [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Landes Salzburg]]. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.  
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Die Salzburger Landesregierung ist das oberste vollziehende Verwaltungsorgan des [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Landes Salzburg]]. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.  
    
Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.  
 
Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.  
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== Zusammensetzung und Wahl ==
 
== Zusammensetzung und Wahl ==
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Die '''Salzburger Landesregierung''' ist ein Kollegialorgan, bestehend aus dem [[Landeshauptmann]], zwei [[Landeshauptmann-Stellvertreter]]n und vier [[Landesrat|Landesräten]].  
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Die Salzburger Landesregierung ist ein Kollegialorgan, bestehend aus dem [[Landeshauptmann]], zwei [[Landeshauptmann-Stellvertreter]]n und vier [[Landesrat|Landesräten]].  
    
Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.  
 
Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.  
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== Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ==
 
== Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ==
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung '''GeltendeFassung''']</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung geltende Fassung]</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
    
In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung") wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
 
In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung") wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).