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{{Dieser Artikel| behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. <br/> Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel "[[Salzburger Landesregierungen]].}}
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{{Dieser Artikel| behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. <br/> Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel "[[Salzburger Landesregierungen]]".}}
 
[[Datei:Salzburger Landtag (27. Juni 2018).jpg|thumb|Der [[Salzburger Landtag]] und die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2018|Landtagswahl]] am 22. April 2018.]]
 
[[Datei:Salzburger Landtag (27. Juni 2018).jpg|thumb|Der [[Salzburger Landtag]] und die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2018|Landtagswahl]] am 22. April 2018.]]
 
Die '''Salzburger Landesregierung''' ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch ''Landeshauptmannschaft Salzburg'' bezeichnet.
 
Die '''Salzburger Landesregierung''' ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch ''Landeshauptmannschaft Salzburg'' bezeichnet.
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung '''GeltendeFassung''']</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
 
Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung '''GeltendeFassung''']</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
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In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
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In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung") wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
    
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).
 
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).

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