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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als „Verwaltungsgerichte erster Instanz“ mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen.
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Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als "Verwaltungsgerichte erster Instanz“ mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen.
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Dabei ist das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen zuständig für Verwaltungsakte, die nicht zur „unmittelbaren Bundesverwaltung“ gehören. Somit fallen bei ihm vor allem Beschwerden gegen Bescheide des [[Landeshauptmann]]s, der [[Landesregierung]], der [[Bezirkshauptmannschaft]]en, des [[Magistrat Salzburg|Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg]], der [[Bürgermeister]] und anderer Gemeindebehörden, aber auch z. B. der [[Landespolizeidirektion|Landespolizeidirektion Salzburg]] an.
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Dabei ist das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen zuständig für Verwaltungsakte, die nicht zur "unmittelbaren Bundesverwaltung“ gehören. Somit fallen bei ihm vor allem Beschwerden gegen Bescheide des [[Landeshauptmann]]s, der [[Landesregierung]], der [[Bezirkshauptmannschaft]]en, des [[Magistrat Salzburg|Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg]], der [[Bürgermeister]] und anderer Gemeindebehörden, aber auch z. B. der [[Landespolizeidirektion|Landespolizeidirektion Salzburg]] an.
    
==Vorgeschichte und Geschichte==
 
==Vorgeschichte und Geschichte==
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übernahm die Aufgaben bisheriger Berufungsbehörden. Sein direkter Vorgänger ist der [[Unabhängiger Verwaltungssenat|Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg]], er ersetzt aber auch andere bisherige „unabhängige Verwaltungsbehörden“ des Landes, die damit zu bestehen aufhörten. Das [[Amt der Salzburger Landesregierung]], in dem bisher ebenfalls Berufungen gegen behördliche Bescheide erledigt wurden, verlor ebenso einen Teil seiner Arbeit.
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Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übernahm die Aufgaben bisheriger Berufungsbehörden. Sein direkter Vorgänger ist der [[Unabhängiger Verwaltungssenat|Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg]], er ersetzt aber auch andere bisherige "unabhängige Verwaltungsbehörden“ des Landes, die damit zu bestehen aufhörten. Das [[Amt der Salzburger Landesregierung]], in dem bisher ebenfalls Berufungen gegen behördliche Bescheide erledigt wurden, verlor ebenso einen Teil seiner Arbeit.
    
Ob die bisherige Berufungsmöglichkeit innerhalb der Gemeinde ([[Bürgermeister]] erste Instanz, [[Gemeindevertretung]] zweite Instanz …) erhalten bleiben soll, konnte oder wollte die Landespolitik nicht entscheiden; die Gemeindevertretungen sollen bis Ende Juni 2014 selbst die Grundsatzentscheidung treffen, ob sie zweite Instanz bleiben oder die Zuständigkeit an das neue Verwaltungsgericht abgeben wollen.
 
Ob die bisherige Berufungsmöglichkeit innerhalb der Gemeinde ([[Bürgermeister]] erste Instanz, [[Gemeindevertretung]] zweite Instanz …) erhalten bleiben soll, konnte oder wollte die Landespolitik nicht entscheiden; die Gemeindevertretungen sollen bis Ende Juni 2014 selbst die Grundsatzentscheidung treffen, ob sie zweite Instanz bleiben oder die Zuständigkeit an das neue Verwaltungsgericht abgeben wollen.

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