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| | ==Aufgaben== | | ==Aufgaben== |
| − | Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als "Verwaltungsgerichte erster Instanz“ mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen. | + | Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als "Verwaltungsgerichte erster Instanz" mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen. |
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| − | Dabei ist das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen zuständig für Verwaltungsakte, die nicht zur "unmittelbaren Bundesverwaltung“ gehören. Somit fallen bei ihm vor allem Beschwerden gegen Bescheide des [[Landeshauptmann]]s, der [[Landesregierung]], der [[Bezirkshauptmannschaft]]en, des [[Magistrat Salzburg|Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg]], der [[Bürgermeister]] und anderer Gemeindebehörden, aber auch z. B. der [[Landespolizeidirektion|Landespolizeidirektion Salzburg]] an. | + | Dabei ist das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen zuständig für Verwaltungsakte, die nicht zur "unmittelbaren Bundesverwaltung" gehören. Somit fallen bei ihm vor allem Beschwerden gegen Bescheide des [[Landeshauptmann]]s, der [[Landesregierung]], der [[Bezirkshauptmannschaft]]en, des [[Magistrat Salzburg|Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg]], der [[Bürgermeister]] und anderer Gemeindebehörden, aber auch z. B. der [[Landespolizeidirektion|Landespolizeidirektion Salzburg]] an. |
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| | ==Vorgeschichte und Geschichte== | | ==Vorgeschichte und Geschichte== |
| − | Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übernahm die Aufgaben bisheriger Berufungsbehörden. Sein direkter Vorgänger ist der [[Unabhängiger Verwaltungssenat|Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg]], er ersetzt aber auch andere bisherige "unabhängige Verwaltungsbehörden“ des Landes, die damit zu bestehen aufhörten. Das [[Amt der Salzburger Landesregierung]], in dem bisher ebenfalls Berufungen gegen behördliche Bescheide erledigt wurden, verlor ebenso einen Teil seiner Arbeit. | + | Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übernahm die Aufgaben bisheriger Berufungsbehörden. Sein direkter Vorgänger ist der [[Unabhängiger Verwaltungssenat|Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg]], er ersetzt aber auch andere bisherige "unabhängige Verwaltungsbehörden" des Landes, die damit zu bestehen aufhörten. Das [[Amt der Salzburger Landesregierung]], in dem bisher ebenfalls Berufungen gegen behördliche Bescheide erledigt wurden, verlor ebenso einen Teil seiner Arbeit. |
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| | Ob die bisherige Berufungsmöglichkeit innerhalb der Gemeinde ([[Bürgermeister]] erste Instanz, [[Gemeindevertretung]] zweite Instanz …) erhalten bleiben soll, konnte oder wollte die Landespolitik nicht entscheiden; die Gemeindevertretungen sollen bis Ende Juni 2014 selbst die Grundsatzentscheidung treffen, ob sie zweite Instanz bleiben oder die Zuständigkeit an das neue Verwaltungsgericht abgeben wollen. | | Ob die bisherige Berufungsmöglichkeit innerhalb der Gemeinde ([[Bürgermeister]] erste Instanz, [[Gemeindevertretung]] zweite Instanz …) erhalten bleiben soll, konnte oder wollte die Landespolitik nicht entscheiden; die Gemeindevertretungen sollen bis Ende Juni 2014 selbst die Grundsatzentscheidung treffen, ob sie zweite Instanz bleiben oder die Zuständigkeit an das neue Verwaltungsgericht abgeben wollen. |