Die Verfassung des Kollegiatstiftes und die Rechte und Pflichten der Kanoniker sind im Statut des Insignen Kollegiatstiftes Seekirchen geregelt. Dieses Statut kann nur durch den Erzbischof von Salzburg geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, wobei der Stiftspropst und die Kanoniker Änderungswünsche und ‑vorschläge vorlegen können<!--11.-->. Das derzeitige Statut gilt seit [[24. September]] [[2019]] und ersetzte die Bestimmungen von [[1979]]. | Die Verfassung des Kollegiatstiftes und die Rechte und Pflichten der Kanoniker sind im Statut des Insignen Kollegiatstiftes Seekirchen geregelt. Dieses Statut kann nur durch den Erzbischof von Salzburg geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, wobei der Stiftspropst und die Kanoniker Änderungswünsche und ‑vorschläge vorlegen können<!--11.-->. Das derzeitige Statut gilt seit [[24. September]] [[2019]] und ersetzte die Bestimmungen von [[1979]]. |