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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Mehrere Bundesländer, darunter das Land Salzburg, haben Erbhofgesetze, in denen der Titel „Erbhof“ geregelt wird. | + | Mehrere Bundesländer, darunter das Land Salzburg, haben Erbhofgesetze, in denen der Titel "Erbhof“ geregelt wird. |
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| − | Der Titel „Erbhof“ ehrt das treue Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz. Um das Prädikat „Erbhof“ zuerkannt zu bekommen, muss ein bäuerlicher Betrieb mindestens 200 Jahre innerhalb der selben Familie im Mannes- oder Frauenstamm vererbt, bei Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege erworben (sondern ebenfalls vererbt) worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das bäuerliche Anwesen für den Unterhalt der Familie ausreicht, mit einem Wohnhaus versehen ist und vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird. | + | Der Titel "Erbhof“ ehrt das treue Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz. Um das Prädikat "Erbhof“ zuerkannt zu bekommen, muss ein bäuerlicher Betrieb mindestens 200 Jahre innerhalb der selben Familie im Mannes- oder Frauenstamm vererbt, bei Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege erworben (sondern ebenfalls vererbt) worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das bäuerliche Anwesen für den Unterhalt der Familie ausreicht, mit einem Wohnhaus versehen ist und vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird. |
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| | Erbhofbauern sind auch als Erhalter und Gestalter der Landschaft anzusehen. Besonders im alpinen [[Pongau]]er Raum war es oft nur unter schwierigsten Bedingungen möglich, den eigenen Grund und Boden über 200 Jahre lang zu erhalten. | | Erbhofbauern sind auch als Erhalter und Gestalter der Landschaft anzusehen. Besonders im alpinen [[Pongau]]er Raum war es oft nur unter schwierigsten Bedingungen möglich, den eigenen Grund und Boden über 200 Jahre lang zu erhalten. |
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| | ==Erbhof und Erbrecht== | | ==Erbhof und Erbrecht== |
| − | Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''„mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht. | + | Den Begriff "Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht "wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''"mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht. |
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| | ==Erbhöfe im Land Salzburg== | | ==Erbhöfe im Land Salzburg== |
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| | * Stadtbuch [[St. Johann im Pongau]] | | * Stadtbuch [[St. Johann im Pongau]] |
| | * Meldungen der [[Salzburger Landeskorrespondenz]]: [http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:plZ0MvEN1NwJ:www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung%3Fnachrid%3D35602+erbh%C3%B6fe+salzburg.gv.at&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at, 22.11.2005,] [http://www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung?nachrid=44506 06.03.2010] | | * Meldungen der [[Salzburger Landeskorrespondenz]]: [http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:plZ0MvEN1NwJ:www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung%3Fnachrid%3D35602+erbh%C3%B6fe+salzburg.gv.at&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at, 22.11.2005,] [http://www.salzburg.gv.at/lkorr-meldung?nachrid=44506 06.03.2010] |
| − | * [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik „Heimatg’schichten“] | + | * [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik "Heimatg’schichten“] |
| | * [http://www.lammertal.info/ Lammertal-Info] | | * [http://www.lammertal.info/ Lammertal-Info] |
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