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== Lenkberechtigung : ''FSG §§ 2 ff'' ==
 
== Lenkberechtigung : ''FSG §§ 2 ff'' ==
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Klasse A für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.  
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'''Klasse A''' für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.  
 
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsgrenze von 400 kg als Abgrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen nicht. Durch diese Änderung der Definition ist für alle Motorräder mit Beiwagen nur mehr eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich, auch wenn diese eine Eigenmasse von mehr als 400 kg aufweisen.  
 
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsgrenze von 400 kg als Abgrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen nicht. Durch diese Änderung der Definition ist für alle Motorräder mit Beiwagen nur mehr eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich, auch wenn diese eine Eigenmasse von mehr als 400 kg aufweisen.  
(Eigengewicht = vollständig ausgestattetes, betriebsbereites und vollgetanktes Fahrzeug ohne Ladung)  
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(Eigengewicht = vollständig ausgestattetes, betriebsbereites und vollgetanktes Fahrzeug ohne Ladung) <br>
Eine Lenkberechtigung für die Klasse A, die Personen erteilt wird, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für diese Klasse besessen haben, unterliegt einer Probezeit von 2 Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.  
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Eine Lenkberechtigung für die Klasse A, die Personen erteilt wird, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für diese Klasse besessen haben, unterliegt einer '''Probezeit''' von 2 Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.  
    
Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung der Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit 3 Rädern einzuschränken.  
 
Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung der Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit 3 Rädern einzuschränken.  
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Lenkberechtigung (Führerscheinausbildung) für Vorstufe A und Klasse A:  
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'''Lenkberechtigung''' (Führerscheinausbildung) für Vorstufe A und Klasse A:  
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- Fahrausbildung <br>
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- Fahrprüfung <br>
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- Fahrsicherheitstraining und Verkehrspsychologisches Gruppengespräch <br>
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Fahrausbildung
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'''Mehrphasen'''-Führerschein: Führerscheinbesitzer der Klassen A oder B haben anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben haben, müssen die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen absolvieren.  
Fahrprüfung
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Fahrsicherheitstraining und Verkehrspsychologisches Gruppengespräch
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Mehrphasen-Führerschein: Führerscheinbesitzer der Klassen A oder B haben anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben haben, müssen die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen absolvieren.  
      
Die 2. Ausbildungsphase für die Klasse A dient der praktischen Weiterbildung ohne zusätzliche Prüfung, ist als Einheit an einem Tag abzuhalten und umfasst:  
 
Die 2. Ausbildungsphase für die Klasse A dient der praktischen Weiterbildung ohne zusätzliche Prüfung, ist als Einheit an einem Tag abzuhalten und umfasst:  
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ein Fahrsicherheitstraining auf einem geeigneten Übungsgelände mit einem befugten Instruktor und  
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- ein Fahrsicherheitstraining auf einem geeigneten Übungsgelände mit einem befugten Instruktor und <br>
ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch unter Leitung eines besonders ausgebildeten Psychologen.  
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- ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch unter Leitung eines besonders ausgebildeten Psychologen.<br>
Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit / 50 Minuten und einem praktischen Teil in der Dauer von 5 Unterrichtseinheiten / 250 Minuten mit folgenden Inhalten:  
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Das '''Fahrsicherheitstraining''' für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit / 50 Minuten und einem praktischen Teil in der Dauer von 5 Unterrichtseinheiten / 250 Minuten mit folgenden Inhalten:  
    
1. Theoretischer Teil:  
 
1. Theoretischer Teil:  
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e) Handlingtraining.  
 
e) Handlingtraining.  
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Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens 6 bis höchstens 12 Teilnehmern in 2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten durchzuführen und umfasst:  
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Das '''verkehrspsychologische Gruppengespräch''' ist in Gruppen von mindestens 6 bis höchstens 12 Teilnehmern in 2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten durchzuführen und umfasst:  
    
Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger häufigsten Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten.  
 
Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger häufigsten Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten.  
 
Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, übermäßiger Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberschätzung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.  
 
Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, übermäßiger Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberschätzung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.  
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Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung darüber auszustellen.  
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Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen Stufen der zweiten Ausbildungsphase im '''Führerscheinregister''' einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung darüber auszustellen.  
    
Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis zu 9 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.  
 
Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis zu 9 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.  
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Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Jänner 2003) bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.  
 
Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Jänner 2003) bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.  
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Mindestalter:  
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'''Mindestalter''':  
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- 18 Jahre (vollendet) für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A <br>
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- 21 Jahre (vollendet) für die Klasse A (ohne Vorstufe A) <br>
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18 Jahre (vollendet) für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A
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Zwischen 16 und 24 (vollendeten) Jahren ist beim Lenken eines Motorfahrrades (Klasse L1e) ein '''Mopedausweis''' erforderlich.  
21 Jahre (vollendet) für die Klasse A (ohne Vorstufe A)
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Zwischen 16 und 24 (vollendeten) Jahren ist beim Lenken eines Motorfahrrades (Klasse L1e) ein Mopedausweis erforderlich.  
   
Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern bei Vorliegen der Voraussetzungen und Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten den Mopedausweis auszustellen.  
 
Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern bei Vorliegen der Voraussetzungen und Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten den Mopedausweis auszustellen.  
 
Ein Mopedausweis ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung (Führerschein) ist.  
 
Ein Mopedausweis ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung (Führerschein) ist.  
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Es ist daher bei Strafe und Zwangsmaßnahme verboten, ein Kraftfahrzeug ohne entsprechend gültigen Führerschein zu lenken. (Die Beschränkung der Vorstufe A auf Leichtmotorräder ist zu beachten!)  
 
Es ist daher bei Strafe und Zwangsmaßnahme verboten, ein Kraftfahrzeug ohne entsprechend gültigen Führerschein zu lenken. (Die Beschränkung der Vorstufe A auf Leichtmotorräder ist zu beachten!)  
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Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Stufenführerschein für Motorleistung bis 25 kW (34 PS) - Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf ein Führerschein für die Vorstufe der Klasse A nur befristet auf 2 Jahre ausgestellt werden.  
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'''Vorstufe A''' beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Stufenführerschein für Motorleistung bis 25 kW (34 PS) - Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf ein Führerschein für die Vorstufe der Klasse A nur befristet auf 2 Jahre ausgestellt werden.  
 
Die Vorstufe A darf auch ab 21 erworben werden.  
 
Die Vorstufe A darf auch ab 21 erworben werden.  
    
Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein, es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.  
 
Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein, es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.  
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Umtausch und Berechtigungsumfang für die Lenkberechtigung AL (alt) und AK :  
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'''Umtausch''' und Berechtigungsumfang für die Lenkberechtigung AL (alt) und AK :  
    
Für den Führerschein der Gruppe AL (alt) wird eine Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.  
 
Für den Führerschein der Gruppe AL (alt) wird eine Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.  
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Beim Umtausch der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und Höchstleistung von 5 kW) wird wegen Entfall dieser Fahrzeuggruppe, in die Rubrik der Vorstufe der Klasse A des Führerscheines ein Zahlencode eingetragen.  
 
Beim Umtausch der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und Höchstleistung von 5 kW) wird wegen Entfall dieser Fahrzeuggruppe, in die Rubrik der Vorstufe der Klasse A des Führerscheines ein Zahlencode eingetragen.  
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Eine vorgezogene Lenkberechtigung L17 (Vollendung des 16. Lebensjahres - Beginn der Ausbildung) gibt es nur für die Klasse B!  
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Eine '''vorgezogene Lenkberechtigung''' L17 (Vollendung des 16. Lebensjahres - Beginn der Ausbildung) gibt es nur für die Klasse B!  
 
Ab 1. März 2006 darf ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. (Mindestalter - vorläufiger Führerschein)  
 
Ab 1. März 2006 darf ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. (Mindestalter - vorläufiger Führerschein)  
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Klasse B erweitert auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS). Der Lenker muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen.  
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'''Klasse B erweitert''' auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS). Der Lenker muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen.  
 
Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen (Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten die diese Berechtigung anerkannt haben.  
 
Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen (Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten die diese Berechtigung anerkannt haben.  
 
Dzt. nur Italien (I) und Luxemburg (L)!  
 
Dzt. nur Italien (I) und Luxemburg (L)!  
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Die praktischen (B-Klasse) Fahrübungen mit dem Motorrad müssen insbesondere beinhalten:  
 
Die praktischen (B-Klasse) Fahrübungen mit dem Motorrad müssen insbesondere beinhalten:  
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aus dem Stand eine enge Rechtskurve fahren,  
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- aus dem Stand eine enge Rechtskurve fahren, <br>
einen etwa 8 Schritte durchmessenden Kreis mit richtiger Blickführung und gleichmäßigem Gasgeben fahren,  
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- einen etwa 8 Schritte durchmessenden Kreis mit richtiger Blickführung und gleichmäßigem Gasgeben fahren, <br>
Slalom mit Handling-Kontrolle fahren,  
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- Slalom mit Handling-Kontrolle fahren, <br>
auf einer geraden Strecke bremsen, das Vorder- und Hinterrad mit der Vorder- sowie Hinterradbremse, auch gemeinsam, blockieren,  
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- auf einer geraden Strecke bremsen, das Vorder- und Hinterrad mit der Vorder- sowie Hinterradbremse, auch gemeinsam, blockieren, <br>
in eine Kurve bis zum Fahrzeugstillstand hineinbremsen,  
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- in eine Kurve bis zum Fahrzeugstillstand hineinbremsen, <br>
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.  
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- eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren. <br>
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Neben dem Basislehrplan für alle Klassen sind die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse A:  
 
Neben dem Basislehrplan für alle Klassen sind die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse A:  
 
(8 Unterrichtseinheiten / 400 Minuten)  
 
(8 Unterrichtseinheiten / 400 Minuten)  
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