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== Fußraste : ''KFG § 26 (4)'' ==
 
== Fußraste : ''KFG § 26 (4)'' ==
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Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.  
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Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei '''Sitzen''' für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein. <br>
 
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.
 
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.
  
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