Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit '''Gepäck''' darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. | Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit '''Gepäck''' darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. |