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| | Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein) | | Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein) |
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| − | == Radabdeckung ''KFG § 7 (1)'' == | + | == Radabdeckung : ''KFG § 7 (1)'' == |
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| | Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) | | Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) |
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| | Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. | | Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. |
| | Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. | | Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. |
| − | Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. | + | Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. |
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| | == Radarwarnung ''KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22'' == | | == Radarwarnung ''KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22'' == |