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| | Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. | | Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. |
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| − | == Radarwarnung ''KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22'' == | + | == Radarwarnung : ''KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22'' == |
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| | Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten. | | Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten. |
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| | Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen. | | Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen. |
| | Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung) | | Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung) |
| − | Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist. Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.) | + | Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist. Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.) |
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| | == Rückblickspiegel ''KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)'' == | | == Rückblickspiegel ''KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)'' == |