Änderungen

Keine Änderung der Größe ,  21:46, 27. Apr. 2007
Zeile 658: Zeile 658:  
Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
 
Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
   −
== Probefahrt ''KFG §§ 45, 46'' ==
+
== Probefahrt : ''KFG §§ 45, 46'' ==
    
Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.  
 
Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.  
 
(Vor der Probefahrt den Selbstbehalt der Kasko-Versicherung beachten!)  
 
(Vor der Probefahrt den Selbstbehalt der Kasko-Versicherung beachten!)  
 
Der Bewilligungsinhaber hat einen genauen Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu führen.  
 
Der Bewilligungsinhaber hat einen genauen Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu führen.  
Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein)  
+
Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein)
 
      
== Radabdeckung ''KFG § 7 (1)'' ==
 
== Radabdeckung ''KFG § 7 (1)'' ==
2.845

Bearbeitungen