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Das Anhalten soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand)
 
Das Anhalten soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand)
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== Personenbeförderung ''KFG § 106 (12)'' ==
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== Personenbeförderung : ''KFG § 106 (12)'' ==
    
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.  
 
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.  
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der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.  
 
der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.  
 
Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden.  
 
Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden.  
Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.  
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Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
 
      
== Probefahrt ''KFG §§ 45, 46'' ==
 
== Probefahrt ''KFG §§ 45, 46'' ==
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