| | Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, dass dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall. | | Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, dass dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall. |