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:::::::Jemand, wie im Fall der Bilder in diesem Artikel, erst 1982 verstorben war, genießt in jedem Fall ein Schutzrecht. Nichts anderes wollte ich hinweisen meint wieder einmal den Kopf schüttelnd ob deiner Ausdrucksweise --[[Benutzer:Peter Krackowizer|Peter Krackowizer]] ([[Benutzer Diskussion:Peter Krackowizer|Diskussion]]) 15:34, 6. Feb. 2020 (UTC)
 
:::::::Jemand, wie im Fall der Bilder in diesem Artikel, erst 1982 verstorben war, genießt in jedem Fall ein Schutzrecht. Nichts anderes wollte ich hinweisen meint wieder einmal den Kopf schüttelnd ob deiner Ausdrucksweise --[[Benutzer:Peter Krackowizer|Peter Krackowizer]] ([[Benutzer Diskussion:Peter Krackowizer|Diskussion]]) 15:34, 6. Feb. 2020 (UTC)
 
:::::::: In der Sache gilt das Gesetz, das da lautet wie folgt: [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 § 74 Abs. (6) UrhG]: <br/> "Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt '''fünfzig Jahre nach der Aufnahme''', wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, '''fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung'''. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. [[Benutzer:Xxlstier|Xxlstier]] ([[Benutzer Diskussion:Xxlstier|Diskussion]]) 16:05, 6. Feb. 2020 (UTC)
 
:::::::: In der Sache gilt das Gesetz, das da lautet wie folgt: [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 § 74 Abs. (6) UrhG]: <br/> "Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt '''fünfzig Jahre nach der Aufnahme''', wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, '''fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung'''. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. [[Benutzer:Xxlstier|Xxlstier]] ([[Benutzer Diskussion:Xxlstier|Diskussion]]) 16:05, 6. Feb. 2020 (UTC)
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:::::::::Die urheberrechtliche Schutzfrist beträgt für '''sämtliche Werke''' einheitlich '''70 Jahre''' beginnend mit dem Tod des Urhebers. § 60 Abs. 1 Urheberrecht: ''Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet '''70 Jahre''' nach dem Tod  des Urhebers. [...] § 74 Abs. 2. Die dem Hersteller nach Abs. 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.'' (Quelle Dr. Meinhard Ciresa, "Urheberwissen für die Praxis", Linde Verlag).
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:::::::::Aber wenn du als Jurist der Meinung bist, dass es sich bei den Bildern um frei verwertbare Bilder ohne Urheberrechtsschutz handelt, ist ja alles für dich in Ordnung. Weshalb es da jetzt diese lange Debatten und deine Angriffe gegen mich geben muss, verstehe ich dann nicht --[[Benutzer:Peter Krackowizer|Peter Krackowizer]] ([[Benutzer Diskussion:Peter Krackowizer|Diskussion]]) 16:37, 6. Feb. 2020 (UTC)