:::::::::Die urheberrechtliche Schutzfrist beträgt für '''sämtliche Werke''' einheitlich '''70 Jahre''' beginnend mit dem Tod des Urhebers. § 60 Abs. 1 Urheberrecht: ''Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet '''70 Jahre''' nach dem Tod des Urhebers. [...] § 74 Abs. 2. Die dem Hersteller nach Abs. 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.'' (Quelle Dr. Meinhard Ciresa, "Urheberwissen für die Praxis", Linde Verlag). | :::::::::Die urheberrechtliche Schutzfrist beträgt für '''sämtliche Werke''' einheitlich '''70 Jahre''' beginnend mit dem Tod des Urhebers. § 60 Abs. 1 Urheberrecht: ''Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet '''70 Jahre''' nach dem Tod des Urhebers. [...] § 74 Abs. 2. Die dem Hersteller nach Abs. 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.'' (Quelle Dr. Meinhard Ciresa, "Urheberwissen für die Praxis", Linde Verlag). |