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[[1848]] wird die Vereinbarung geändert, dem zufolge die Erhaltungskosten für die hölzerne Kapuzinerstiege und den gedeckten Gang vom Kapuzinerwachtstöckl, einem Blockhaus, aufwärts bis zur Kapuzinerkirche zu je einem Drittel vom k. k. Militärärar (Kameralärar), der Stadtgemeinde und der St. Johannes-Kapelle zu tragen war.
 
[[1848]] wird die Vereinbarung geändert, dem zufolge die Erhaltungskosten für die hölzerne Kapuzinerstiege und den gedeckten Gang vom Kapuzinerwachtstöckl, einem Blockhaus, aufwärts bis zur Kapuzinerkirche zu je einem Drittel vom k. k. Militärärar (Kameralärar), der Stadtgemeinde und der St. Johannes-Kapelle zu tragen war.
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[[1870]] geht die hölzerne Kapuzinerstiege und der gedeckte Gang ins das Eigentum der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]]. <ref>→[[Kapuzinerberg#Geschichte|Kapuzinerberg, Geschichte]]</ref>
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[[1870]] geht die hölzerne Kapuzinerstiege und der gedeckte Gang in das Eigentum der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] über. <ref>→[[Kapuzinerberg#Geschichte|Kapuzinerberg, Geschichte]]</ref>
    
[[1883]] kommt es wegen Einsturzgefahr des gedeckten Ganges zu einer polizeibehördlichen Sperre und zu einer gerichtlichen Klage auf Instandsetzung durch die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof, der zur Feststellung gelangt, dass ein öffentlicher Weg vorliegt, weshalb keine zivilrechtliche Klagelegitimation und die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, sodass  die Angelegenheit innerhalb der öffentlichen Verwaltungszuständigkeiten zu lösen sei.<ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=aog&datum=18850616&seite=2&zoom=33&query=%22kapuzinerstiege%22&ref=anno-search Allgemeine Österreichische Gerichtszeitung, 16. Juni 1885]</ref>  
 
[[1883]] kommt es wegen Einsturzgefahr des gedeckten Ganges zu einer polizeibehördlichen Sperre und zu einer gerichtlichen Klage auf Instandsetzung durch die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof, der zur Feststellung gelangt, dass ein öffentlicher Weg vorliegt, weshalb keine zivilrechtliche Klagelegitimation und die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, sodass  die Angelegenheit innerhalb der öffentlichen Verwaltungszuständigkeiten zu lösen sei.<ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=aog&datum=18850616&seite=2&zoom=33&query=%22kapuzinerstiege%22&ref=anno-search Allgemeine Österreichische Gerichtszeitung, 16. Juni 1885]</ref>