Professor
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Professor ist allgemein die Bezeichnung einer an einer höheren Lehranstalt, insbesondere einer Universität, unterrichtenden Person.
Österreichisches Titelwesen
In Österreich bestehen verschiedene Typen und Abarten der Bezeichnung „Professor“:
Grundzüge des osterreichischen Titelwesens
Dabei ist zunächst zwischen Amtstiteln, Funktionsbezeichnungen und Berufstiteln zu unterscheiden:
- Amtstitel kommen Beamten zu, die nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz auf Dienstposten bestimmter Kategorien ernannt werden.
- Funktionsbezeichnungen kommen öffentlichen Bediensteten aufgrund der Funktion zu, mit der sie betraut sind, und haben sich besonders dadurch entwickelt, dass Politik und Recht während der letzten Jahrzehnte innerhalb des öffentlichen Dienstes das (öffentlich-rechtliche) Beamtendienstverhältnis zugunsten des (privatrechtlichen) Vertragsbedienstetenverhältnisses zurückgedrängt haben, aber ein Bedürfnis nach entsprechenden Bezeichnungen hochrangiger Vertragsbediensteter bestand.
- Berufstitel werden vom Bundespräsidenten geschaffen und als Auszeichnung verliehen.
Grundlegende Systematik osterreichischer Professorentitel
Ferner können die verschiedenen Professorentitel wie folgt gruppiert werden:
- Professor als Amtstitel des Lehrers einer höheren Schule;[1]
- Professor als Berufstitel zumeist von Künstlern, allgemein von „Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind“;
- Professor im Hochschulbereich;
- als Funktionsbezeichnung oder
- – in Abwandlungen wie „Ordentlicher Universitätsprofessor“ u.ä. – als Amstitel, Funktionsbezeichnung oder Berufstitel.
Ausgewählte Einzelheiten betreffend Professorentitel
Zu erwähnen ist, dass an die Stelle der ehemaligen Bezeichnung „Universitätsdozent“, die habilitierten Universtätsassistenten (nur beamtete Assistenten waren und sind Universitätsassistenten, im Gegensatz zB zu Vertragsassistenten und Studienassistenten) zukam, die Bezeichnung „außerordentlicher Universtätsprofessor“ getreten ist.
„Universitätsprofessor“ (früher: mit Zusätzen wie „ordentlicher“ und „außerordentlicher“) dient (auch) als Berufstitel auch zur titelmäßigen Gleichstellung verdienter Personen, die zwar habilitiert sind, aber nicht im Universitätsdienst stehen.
Jeder Titel hat auch eine auf –in lautende weibliche Form, was aber nicht immer so war. Frauen, denen ein Berufstitel in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form führen (zur Erinnerung: Amtstitel werden nicht verliehen, sondern sind mit der Innehabung einer Beamtenplanstelle verbunden).
Quellen, Fußnoten
- Eigenartikel, gestützt auf
- die eigene Lebenserfahrung des Verfassers, und auf
- das Rechtsinformationssystem des Bundes, insbesondere
- Entschließungen des Bundespräsidenten über die Schaffung von Berufstiteln im RIS
- das Rechtsinformationssystem des Bundes, insbesondere
- die eigene Lebenserfahrung des Verfassers, und auf
- ↑ §§ 197 und 217 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, § 55 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und § 62 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (vgl. das Rechtsinformationssystem des Bundes).
Siehe auch
- [[Artikel „Hofrat“