Salzburger Landesrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetzes in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen. | Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetzes in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen. | ||
Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaften]] und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der Landeshauptstadt [[Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht. | Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaften]] und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der Landeshauptstadt [[Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht. | ||
Der [[Landeshauptmann]] erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet. | Der [[Landeshauptmann]] erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet. | ||
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/90&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/90 Verordnungen des Landeshauptmannes - Straßenverkehrsrecht] | * [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/90&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/90 Verordnungen des Landeshauptmannes - Straßenverkehrsrecht] | ||
* [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/92&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/92 Verordnungen des Landeshauptmannes - Luftverkehr] | * [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/92&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/92 Verordnungen des Landeshauptmannes - Luftverkehr] | ||
* [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/94&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/94 Verordnungen des Landeshauptmannes - | * [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&Index=22/94&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=&ResultPageSize=100 22/94 Verordnungen des Landeshauptmannes - Schifffahrt] | ||
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