Winter 2015/2016: Unterschied zwischen den Versionen
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Schon seit Anfang November 2015 galt im [[Bundesland Salzburg]] ein Verbot von Feuer anzünden und Rauchen im [[Wald]]. Zwischen Weihnachten und Neujahr sorgte die anhaltende Trockenheit für erhöhte Brandgefahr. Bei [[Rauris]] entstand ein erster Flächenbrand. Am [[28. Dezember]] [[2015]] erließ die [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] eine ausdrückliche Verordnung für die Gemeinden [[Hallein]] und [[Kuchl]]. Demnach sind jegliches Feuer anzünden, insbesondere das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen, das Rauchen im Wald, in Waldnähe und in dessen Gefährdungsbereich verboten. Im [[Tennengau]] betraf dies vor allem Waldflächen nordwestlich der beliebten [[Roßfeld Panoramastraße]] bis zur deutschen Staatsgrenze sowie jene östlich und südlich der Straße bis hin zu den angrenzenden Almen wie Leitenalm, Zwieselalm, Dürrfeichtenalm und Nesslangeralm. | Schon seit Anfang November 2015 galt im [[Bundesland Salzburg]] ein Verbot von Feuer anzünden und Rauchen im [[Wald]]. Zwischen Weihnachten und [[Neujahr]] sorgte die anhaltende Trockenheit für erhöhte Brandgefahr. Bei [[Rauris]] entstand ein erster Flächenbrand. Am [[28. Dezember]] [[2015]] erließ die [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] eine ausdrückliche Verordnung für die Gemeinden [[Hallein]] und [[Kuchl]]. Demnach sind jegliches Feuer anzünden, insbesondere das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen, das Rauchen im Wald, in Waldnähe und in dessen Gefährdungsbereich verboten. Im [[Tennengau]] betraf dies vor allem Waldflächen nordwestlich der beliebten [[Roßfeld Panoramastraße]] bis zur deutschen Staatsgrenze sowie jene östlich und südlich der Straße bis hin zu den angrenzenden Almen wie Leitenalm, Zwieselalm, Dürrfeichtenalm und Nesslangeralm. | ||
Strafen können saftig sein: gemäß dem Forstgesetz drohen Geldstrafen bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzstrafe von bis zu vier Wochen Freiheitsentzug. | Strafen können saftig sein: gemäß dem Forstgesetz drohen Geldstrafen bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzstrafe von bis zu vier Wochen Freiheitsentzug. | ||