Bayrisches Platzl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
 
Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
  
Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines Flüchtlings — einer todeswürdigen Person — zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen.
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Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden [[Wallfahrt Maria Plain#Die Bildsäulen|Säule]] gekennzeichnet, die einen [[Bildstock]] mit dem [[Gnadenbild Maria Trost]] aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  Noch im [[18. Jahrhundert]] war an dieser Säule ein drehbarer Ring angebracht, woran ein schlagender Gaul gebunden werden sollte.
  
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Der Platz war so groß sein, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohene "malefizische" (= todeswürdige) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.
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Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene, Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.  
 
Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene, Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.  
  
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* [[Karl Heinz Ritschel|Ritschel, Karl Heinz]]: ''Von Salzburg und Salzburgern'', Artikel ''„Rechtsgelehrter und Staatsmann“''. [[Verlag Alfred Winter]], Salzburg 1984, ISBN 3-85380-045-9, S. 154 ff. [156]
 
* [[Karl Heinz Ritschel|Ritschel, Karl Heinz]]: ''Von Salzburg und Salzburgern'', Artikel ''„Rechtsgelehrter und Staatsmann“''. [[Verlag Alfred Winter]], Salzburg 1984, ISBN 3-85380-045-9, S. 154 ff. [156]
 
* Fundstelle in [[Salzburger Grenzfälle|Kurioses über Grenzen hinweg]], Ausgabe ''Mehr Salzburger Grenzfälle'', in [[Schriftenreihe des Landesmedienzentrums]], [[Schriftenreihe des Landesmedienzentrums, Serie Sonderpublikationen|Sonderpublikation]] Nr. 249, S. 62 f, erschienen im Dezember 2013, ISBN 978-3-85015-275-4
 
* Fundstelle in [[Salzburger Grenzfälle|Kurioses über Grenzen hinweg]], Ausgabe ''Mehr Salzburger Grenzfälle'', in [[Schriftenreihe des Landesmedienzentrums]], [[Schriftenreihe des Landesmedienzentrums, Serie Sonderpublikationen|Sonderpublikation]] Nr. 249, S. 62 f, erschienen im Dezember 2013, ISBN 978-3-85015-275-4
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* [https://maps.stadt-salzburg.at/#zoom=5&lat=47.81781&lon=13.03875&layers=0-661 maps.stadt-salzburg.at], [[digitaler Stadtplan von Salzburg]], unter Suche erscheinende Lage und Verlauf mit dortiger Beschreibung des [[Salzburger Stadtarchiv]]s
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[[Kategorie:Stadt Salzburg]]
 
[[Kategorie:Stadt Salzburg]]
[[Kategorie:Infrastruktur]]
 
[[Kategorie:Platz]]
 
[[Kategorie:Platz (Salzburg)]]
 
 
[[Kategorie:Elisabeth-Vorstadt]]
 
[[Kategorie:Elisabeth-Vorstadt]]
 
[[Kategorie:Geschichte]]
 
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[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]

Version vom 25. August 2018, 08:32 Uhr

Das Bayrische Platzl war eine Stelle in der heutigen Salzburger Elisabeth-Vorstadt, die zur Zeit der Fürsterzbischöfe eine Freistätte der Bayernherzöge (und deren Gesandte) war.

Geschichte

Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre 1595 enthaltenen Urkunde aus dem Jahre 1594 handelte es sich dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.

Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird von der Kreuzung PlainstraßeBayrisch-Platzl-Straße eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden Säule gekennzeichnet, die einen Bildstock mit dem Gnadenbild Maria Trost aus der Wallfahrtskirche Maria Plain trägt. Noch im 18. Jahrhundert war an dieser Säule ein drehbarer Ring angebracht, woran ein schlagender Gaul gebunden werden sollte.

Der Platz war so groß sein, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohene "malefizische" (= todeswürdige) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.

Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene, Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn in seiner 1770 erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen Erzstiftes Salzburg und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „juris regii der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.

Mit dem Umbruch der Jahre 1803 bis 1809 wurde diese Kontroverse gegenstandslos.

Quellen