Gemeindevertretung: Unterschied zwischen den Versionen

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* mehr als 5 000 Einwohner 25 Mitglieder
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* [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg]] 40 Mitglieder
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Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ein Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ein Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Version vom 17. November 2017, 22:29 Uhr

Die Gemeindevertretung ist im Land Salzburg die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde; in der Landeshauptstadt Salzburg und in den anderen Bundesländern [außer Vorarlberg] heißt dieses Organ „Gemeinderat“.

Wahl

Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz – Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – bei den Gemeindevertretungswahlen direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.

Mitgliederzahl

Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:

  • bis 800 Einwohner ... 9 Mitglieder
  • 801 bis 1 500 Einwohner ... 13 Mitglieder
  • 1 501 bis 2 500 Einwohner ... 17 Mitglieder
  • 2 501 bis 3 500 Einwohner ... 19 Mitglieder
  • 3 501 bis 5 000 Einwohner ... 21 Mitglieder
  • mehr als 5 000 Einwohner ... 25 Mitglieder
  • Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg ... 40 Mitglieder

Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ein Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Ermittlung der Mandate für die Gemeindevertretung erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der (gültigen) Stimmen zustehen.

Quellen