Änderungen

Erg link ~~~~
Zeile 3: Zeile 3:  
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
=== Rechtsgrundlagen===
 
=== Rechtsgrundlagen===
Die [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]] (Artikel 42 des [[Landes-Verfassungsgesetz]]es&nbsp;1999 <ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz&nbsp;1999 (L-VG)] </ref>) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
+
Die [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]] (Artikel 42 des [[Landes-Verfassungsgesetz 1999|Landes-Verfassungsgesetz]]es&nbsp;1999 <ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz&nbsp;1999 (L-VG)] </ref>) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
 
Nach dem ''Bundesverfassungsgesetz'' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien im RIS]</ref>, hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
 
Nach dem ''Bundesverfassungsgesetz'' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien im RIS]</ref>, hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
 
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.
 
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.