Hofmark: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Schloss Sighartstein|Sieghartstein]], [[Überacker|gräflich-ueberackerisch]]
 
* [[Schloss Sighartstein|Sieghartstein]], [[Überacker|gräflich-ueberackerisch]]
* [[Sankt_Jakob_am_Thurn#Das_Schl.C3.B6ssl|Thurn]], im Besitz des [[Plaz|Grafen von Plaz]]
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* [[St._Jakob_am_Thurn#Das_Schl.C3.B6ssl|Thurn]], im Besitz des [[Plaz|Grafen von Plaz]]
 
* [[Törring]] und [[Tengling]], im Besitz der [[Törring#Das_Geschlecht_der_T.C3.B6rring|Grafen von Törring]]
 
* [[Törring]] und [[Tengling]], im Besitz der [[Törring#Das_Geschlecht_der_T.C3.B6rring|Grafen von Törring]]
 
* [[Schloss Triebenbach|Triebenbach]], im Besitz des [[Joachim Ferdinand von Schidenhofen|Herrn Joachim von Schidenhofen]]
 
* [[Schloss Triebenbach|Triebenbach]], im Besitz des [[Joachim Ferdinand von Schidenhofen|Herrn Joachim von Schidenhofen]]

Version vom 5. März 2016, 08:54 Uhr

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Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht im Herzogtum Bayern und angrenzenden Gebieten, auch im Erzstift Salzburg. Er bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht der niederen Gerichtsbarkeit hatte.[1]

1805 gab es im Kurfürstentum Salzburg (zu dem auch der Rupertiwinkel gehörte) folgende Hofmärke:[2]

Quellen