Stappitzer See: Unterschied zwischen den Versionen

Karl Gruber (Diskussion | Beiträge)
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Der Stappitzer See samt Umgebung wurde im Jahr [[1986]] zum [[Naturdenkmal]] erklärt. Seit März [[2008]] ist dieses Gebiet das [[Europaschutzgebiet|Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung]].
Der Stappitzer See samt Umgebung wurde im Jahr [[1986]] zum [[Naturdenkmal]] erklärt. Seit März [[2008]] ist dieses Gebiet das [[Europaschutzgebiet|Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung]].


Nach der Vogelschutzrichtlinie Anhang I werden der Prachttaucher, das [[Haselhuhn]], der [[Uhu]], [[Sperlingskauz]], der [[Raufußkauz]], der [[Schwarzspecht]], der [[Dreizehenspecht]], das [[Blaukehlchen]] und der [[Neuntöter]] in diesem Gebiet als schützenswert bezeichnet.
Nach der Vogelschutzrichtlinie Anhang I werden der Prachttaucher, das [[Haselhuhn]], der [[Uhu]], der [[Sperlingskauz]], der [[Raufußkauz]], der [[Schwarzspecht]], der [[Dreizehenspecht]], das [[Blaukehlchen]] und der [[Neuntöter]] in diesem Gebiet als schützenswert bezeichnet.
Nach der FEF-Richtlinie der Anhänge II und IV sind [[Koppe]] und [[Gelbbauchunke]] geschützt.
Nach der FEF-Richtlinie der Anhänge II und IV sind [[Koppe]] und [[Gelbbauchunke]] geschützt.
==Bildergalerie==
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