Gemäß § 1 Erste Hundehalteverordnung müssen im Gebiet der [[Landeshauptstadt Salzburg]] Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
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Gemäß § 1 Erste Hundehalteverordnung müssen im Gebiet der [[Stadt Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.