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[[Datei:Beispiel.jpg|mini]][[Datei:Beispiel.jpg|mini]][[Datei:Beispiel.jpg|miniatur]]<big>'''Motorradrecht von A - Z in Österreich'''</big> <br>
<big>'''Motorradrecht von A - Z in Österreich'''</big> <br>
 
'''Rechtsstand: 12. April 2023'''
'''Rechtsstand: 4. September  2019'''


== Vorwort ==
== Vorwort ==


MotorradfahrerInnen werden immer wieder mit scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das  Motorrad konfrontiert; manchmal besteht Unsicherheit beim Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen, darüber ob Kurzparkzonen für einspurige Kraftfahrzeuge gebührenfrei sind und oft entsprechen im Motocross-, Enduro-, oder Rennsport eingesetzte  Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.<br>
Motorradfahrende werden immer wieder mit scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das  Motorrad konfrontiert; manchmal besteht Unsicherheit beim Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen, darüber ob Kurzparkzonen für einspurige Kraftfahrzeuge gebührenfrei sind und oft entsprechen im Motocross-, Enduro-, oder Rennsport eingesetzte  Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.<br>
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige  Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer grundsätzlich auf die Befolgung maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrauen. Schließlich sind '''Gesetzesänderungen''' zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".<br>
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige  Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer grundsätzlich auf die Befolgung maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrauen. Schließlich sind '''Gesetzesänderungen''' zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".<br>


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Der vom '''Verfasser'''  Mag. Dr. iur. Heinz Kraschl 1998 an der Universität in Salzburg erstmals definierte und publizierte Titel "'''Motorradrecht'''" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen. <br>
Der vom '''Verfasser'''  Mag. Dr. iur. Heinz Kraschl 1998 an der Universität in Salzburg erstmals definierte und publizierte Titel "'''Motorradrecht'''" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen. <br>


Unter Bedachtnahme auf die geschlechtergerechte '''Gleichstellung''' (Frau/Mann) gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text  genderneutral. <br>
Unter Bedachtnahme auf die geschlechtergerechte '''Gleichstellung''' (weiblich/männlich/divers) gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text  genderneutral. <br>


Die  alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten  Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden laufend  '''aktualisiert''' und geben so einen vereinfachten Überblick der  jeweils geltenden Fassung von: <br>  
Die  alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten  Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden laufend  '''aktualisiert''' und geben so einen vereinfachten Überblick der  jeweils geltenden Fassung von: <br>  
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Die  '''zeitabhängige''' Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A)  und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne  (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu  entrichten.  
Die  '''zeitabhängige''' Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A)  und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne  (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu  entrichten.  
Der Preis (einschließlich Umsatzsteuer) für  '''einspurige''' Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen beträgt gemäß  Vignettenpreisverordnung 2018 (Farbe Zitronengelb) für die: <br>
Der Preis (einschließlich Umsatzsteuer) für  '''einspurige''' Kraftfahrzeuge, Motorräder mit Beiwagen und dreirädrige Fahrzeuge beträgt gemäß  Vignettenpreisverordnung 2022 (Farbe: Purpur) für die: <br>


*  '''Jahresvignette''': € 35,50 ab 1. Jänner 2019 und berechtigt zur  Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des  Folgejahres (insgesamt 14 Monate), <br>
*  '''Jahresvignette''': € 38,20 ab 1. Jänner 2023 und berechtigt zur  Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des  Folgejahres (insgesamt 14 Monate), <br>
*  '''Zweimonatsvignette''': € 13,40 ab 1. Dezember 2018 und gilt ab dem  Ausstellungstag für den Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die  Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem  ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so  endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats,  <br>
*  '''Zweimonatsvignette''': € 14,50 ab 1. Dezember 2022 und gilt ab dem  Ausstellungstag für den Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die  Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem  ersten Gültigkeitstag e2ntspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so  endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats,  <br>
* '''Zehntagesvignette''': € 5,30 ab 1. Dezember 2018 und gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem  Beginntag (von 00 Uhr des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages).<br>
* '''Zehntagesvignette''': € 5,80 ab 1. Dezember 2022 und gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem  Beginntag (von 00 Uhr des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages).<br>
   
   
Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein. <br>
Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein. <br>
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== Motorbezogene Versicherungssteuer : ''VersStG § 5 (1), (4)'' ==
== Motorbezogene Versicherungssteuer : ''VersStG § 5 (1), (4)'' ==


Für Krafträder beträgt die motorbezogene  Versicherungssteuer je Monat € 0,0275 pro Kubikzentimeter Hubraum.<br>
Hubraumsteuer z. B. für ein Motorrad mit 750 cm³ : 750 x 0,0275 = 20,625 € <br>
Fehlt eine entsprechende Hubraum-Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, ist die Steuer bei Krafträdern von 350 cm³ zu berechnen. <br>
Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kfz, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ab. <br>
Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. <br>
Ab 1. März 2014 beträgt Die motorbezogene VersSt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Krafträder je Kubikzentimeter und Zahlungsweise der Prämie: <br>
*  jährlich: 0,025 €,  <br>
*  halbjährlich: 0,0265 €,  <br>
*  vierteljährlich: 0,027 €, <br>
*  monatlich: 0,0275 €. <br>


Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene VersSt nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen <br>
Für Motorräder die '''nach''' dem 1. Oktober 2020 zugelassen werden, errechnet sich die Motorbezogene Versicherungssteuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen: <br>  


Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftrad, das vorrübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz € 1,10. <br>
(Hubraum minus 52 x 0,014 + CO2 in g/km minus 52 x 0,2) <br>  
 
Diese Bestimmungen sind für die Besteuerung von Krafträdern für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. <br>


Wird  für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist  die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten,  für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu  bemessen ist. <br>
Wird  für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist  die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten,  für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu  bemessen ist. <br>
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== Normverbrauchsabgabe : ''KFG § 28 (3b)'' ==
== Normverbrauchsabgabe : ''KFG § 28 (3b)'' ==


Bei  Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 cm³ verminderte '''Hubraum''' als  Bemessungsgrundlage herangezogen. <br>
Die '''NoVA''' (Normverbrauchsabgabe) wird ab 1. Jänner 2020 auf Grundlage WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) ermittelt.<br>
 
Der '''NoVA'''-Steuersatz bestimmt sich für Motorräder in Prozent nach der folgenden Formel:
Der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02.
Bei einem Hubraum von nicht mehr als '''125''' cm³ beträgt der Stuersatz 0%.
Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
Die errechneten Steuersätze sind (kaufmännisch) auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. <br>
 
NoVA-Tarif z. B. für ein Motorrad mit 750 cm³: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 % <br>


Als  erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. <br>
Berechnungsformel für Motorräder: CO2 in g/km minus 55 dividiert durch 4 (gerundet auf vollen Prozentsatz, maximal 30%) <br>
 
Diese Bestimmungen sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.
Bei Fahrzeugen, für die ein unwideruflicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden. <br>  


Beim  '''Eigenimport''' gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km)  aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits  abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der  Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor,  gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage.  
Beim  '''Eigenimport''' gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km)  aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits  abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der  Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor,  gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage.  
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Der  Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im  Verkehr der '''Eigenart''' des Kraftfahrzeuges entsprechend zu  verhalten. <br>
Der  Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im  Verkehr der '''Eigenart''' des Kraftfahrzeuges entsprechend zu  verhalten. <br>
'''Gefahren''' und Umweltbeeinträchtigungen  sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind  verboten). <br>  
'''Gefahren''' und Umweltbeeinträchtigungen  sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies, Driften etc. sind  verboten). <br>  
   
   
Mobilfunk (Telefonie) darf während  des Fahrens nur mit genehmigten '''Freisprecheinrichtungen''' betrieben  werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand  bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich  zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls  gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen  wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.<br>
Mobilfunk (Telefonie) darf während  des Fahrens nur mit genehmigten '''Freisprecheinrichtungen''' betrieben  werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand  bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich  zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls  gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen  wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.<br>
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Zur  '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit  hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge  mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1  Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen  Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass  das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt  wird. <br>
Zur  '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit  hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge  mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1  Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen  Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass  das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt  wird. <br>
Die Regelung betreffend verlängerte  Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und  nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt  sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br>  
Die Regelung betreffend verlängerte  Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und  nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt  sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br>  
Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue '''Begutachtungsintervall 3-2-1'''. <br>
Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach 3 Jahren, anschließend nach 2 Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung. <br>


Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br>
Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br>