Benutzer:Motorradrecht/Motorradrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| (128 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<big>'''Motorradrecht von A - Z in Österreich'''</big> <br> | |||
'''Rechtsstand: 12. April 2023''' | |||
'''Rechtsstand: | |||
== Vorwort == | == Vorwort == | ||
Motorradfahrende werden immer wieder mit scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad konfrontiert; manchmal besteht Unsicherheit beim Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen, darüber ob Kurzparkzonen für einspurige Kraftfahrzeuge gebührenfrei sind und oft entsprechen im Motocross-, Enduro-, oder Rennsport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.<br> | |||
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer grundsätzlich auf die Befolgung maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrauen. Schließlich sind '''Gesetzesänderungen''' zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".<br> | Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer grundsätzlich auf die Befolgung maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrauen. Schließlich sind '''Gesetzesänderungen''' zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".<br> | ||
| Zeile 15: | Zeile 14: | ||
Der vom '''Verfasser''' Mag. Dr. iur. Heinz Kraschl 1998 an der Universität in Salzburg erstmals definierte und publizierte Titel "'''Motorradrecht'''" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen. <br> | Der vom '''Verfasser''' Mag. Dr. iur. Heinz Kraschl 1998 an der Universität in Salzburg erstmals definierte und publizierte Titel "'''Motorradrecht'''" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen. <br> | ||
Unter Bedachtnahme auf die geschlechtergerechte '''Gleichstellung''' ( | Unter Bedachtnahme auf die geschlechtergerechte '''Gleichstellung''' (weiblich/männlich/divers) gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text genderneutral. <br> | ||
Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden laufend '''aktualisiert''' und geben so einen vereinfachten Überblick der jeweils geltenden Fassung von: <br> | Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden laufend '''aktualisiert''' und geben so einen vereinfachten Überblick der jeweils geltenden Fassung von: <br> | ||
| Zeile 679: | Zeile 678: | ||
Die '''zeitabhängige''' Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten. | Die '''zeitabhängige''' Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten. | ||
Der Preis (einschließlich Umsatzsteuer) für '''einspurige''' Kraftfahrzeuge | Der Preis (einschließlich Umsatzsteuer) für '''einspurige''' Kraftfahrzeuge, Motorräder mit Beiwagen und dreirädrige Fahrzeuge beträgt gemäß Vignettenpreisverordnung 2022 (Farbe: Purpur) für die: <br> | ||
* '''Jahresvignette''': € | * '''Jahresvignette''': € 38,20 ab 1. Jänner 2023 und berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des Folgejahres (insgesamt 14 Monate), <br> | ||
* '''Zweimonatsvignette''': € | * '''Zweimonatsvignette''': € 14,50 ab 1. Dezember 2022 und gilt ab dem Ausstellungstag für den Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag e2ntspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, <br> | ||
* '''Zehntagesvignette''': € 5, | * '''Zehntagesvignette''': € 5,80 ab 1. Dezember 2022 und gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem Beginntag (von 00 Uhr des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages).<br> | ||
Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein. <br> | Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein. <br> | ||
| Zeile 716: | Zeile 715: | ||
== Motorbezogene Versicherungssteuer : ''VersStG § 5 (1), (4)'' == | == Motorbezogene Versicherungssteuer : ''VersStG § 5 (1), (4)'' == | ||
Für Motorräder die '''nach''' dem 1. Oktober 2020 zugelassen werden, errechnet sich die Motorbezogene Versicherungssteuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen: <br> | |||
(Hubraum minus 52 x 0,014 + CO2 in g/km minus 52 x 0,2) <br> | |||
Wird für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist. <br> | Wird für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist. <br> | ||
| Zeile 783: | Zeile 764: | ||
== Normverbrauchsabgabe : ''KFG § 28 (3b)'' == | == Normverbrauchsabgabe : ''KFG § 28 (3b)'' == | ||
Die '''NoVA''' (Normverbrauchsabgabe) wird ab 1. Jänner 2020 auf Grundlage WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) ermittelt.<br> | |||
Berechnungsformel für Motorräder: CO2 in g/km minus 55 dividiert durch 4 (gerundet auf vollen Prozentsatz, maximal 30%) <br> | |||
Beim '''Eigenimport''' gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. | Beim '''Eigenimport''' gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. | ||
| Zeile 1.020: | Zeile 990: | ||
Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der '''Eigenart''' des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. <br> | Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der '''Eigenart''' des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. <br> | ||
'''Gefahren''' und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten). <br> | '''Gefahren''' und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies, Driften etc. sind verboten). <br> | ||
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten '''Freisprecheinrichtungen''' betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.<br> | Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten '''Freisprecheinrichtungen''' betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.<br> | ||
| Zeile 1.050: | Zeile 1.020: | ||
Zur '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt wird. <br> | Zur '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt wird. <br> | ||
Die Regelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br> | Die Regelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br> | ||
Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue '''Begutachtungsintervall 3-2-1'''. <br> | |||
Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach 3 Jahren, anschließend nach 2 Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung. <br> | |||
Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br> | Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br> | ||