Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8 000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§ 39 Abs 1 GemO). | Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8 000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§ 39 Abs 1 GemO). | ||
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| + | * [[Salzburger Gemeinderat]] ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] auch die gewählte Volksvertretung; | ||
| + | : Ein Verzeichnis der ''Gemeinderäte'' in der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] findest du im Artikel [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates]]. | ||
| + | * [[Gemeindevertreter der Stadt Neumarkt am Wallersee]] | ||
== Quellen == | == Quellen == | ||
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Version vom 18. November 2017, 13:09 Uhr
Gemeinderat ist ein Begriff mit mehreren Bedeutungen.
Die Bedeutungen
- Der Gemeinderat ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde. Im Land Salzburg heißt dieser allgemeine Vertretungskörper jedoch „Gemeindevertretung“.
- Die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung bezeichnet man als Gemeinderat oder Gemeindevertreter
- Gemeint ist hiermit ihr politisches Mandat als 'einfache' Gemeindevertreter,
- Gemeinderat auch jedes Mitglied der Gemeindevorstehung, außer dem Bürgermeister, jedoch einschließlich der Vizebürgermeister.
- Gemeint ist damit ihre politisch bedeutendere Funktion als 'mitregierende' Gemeindevertreter.
Zahl und Wahl der Gemeinderäte
Die Zahl der 'mitregierende' Gemeinderäte beträgt gemäß § 34 Abs 1 GemO [1] in den Gemeinden mit ...
9 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... drei
13 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... vier
17 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... fünf
19 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... sechs
21 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... sieben
25 Mitglieder der Gemeindevertretung: ... acht
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um einen, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat.
In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§ 34 Abs 2 GemO)
Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§ 34 Abs 3 GemO)
Aufgaben
Die Aufgaben eines 'mitregierenden' Gemeinderates umfassen die Vertretung des Bürgermeistes und die Erledigung von Aufgaben, deren Besorgung ihnen der Bürgermeister übertragen hat:
Die Gemeinderäte haben in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO)
Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8 000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§ 39 Abs 1 GemO).
Siehe auch
- Eine Übersicht Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen
- Salzburger Gemeinderat ist in der Landeshauptstadt Salzburg auch die gewählte Volksvertretung;
- Ein Verzeichnis der Gemeinderäte in der Stadt Salzburg findest du im Artikel Mitglieder des Salzburger Gemeinderates.
Quellen
- ↑ Salzburger Gemeindeordnung 1994 (kurz „GemO“)
- Artikel Gemeindevertretung