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==Zahl und Wahl der Gemeinderäte== | ==Zahl und Wahl der Gemeinderäte== | ||
Version vom 17. November 2017, 14:50 Uhr
Gemeinderat
- ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde, die aber im Land Salzburg „Gemeindevertretung“ heißt;
- ist in der Landeshauptstadt Salzburg die gewählte Volksvertretung;
- ist daher auch ein Mitglied des Salzburger Gemeinderates;
- ist in den anderen Liste der Gemeinden im Bundesland Salzburg des Landes Salzburg ein Mitglied der Gemeindevorstehung außer dem Bürgermeister (aber einschließlich der Vizebürgermeister), unter Umständen (ungenau) auch ein Gemeindevertreter einer anderen Gemeinde.
Zahl und Wahl der Gemeinderäte
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt (laut § 34 Abs 1 GemO[1]).in den Gemeinden mit
9 Gemeindevertretungsmitgliedern: drei
13 Gemeindevertretungsmitgliedern: vier
17 Gemeindevertretungsmitgliedern: fünf
19 Gemeindevertretungsmitgliedern: sechs
21 Gemeindevertretungsmitgliedern: sieben und
25 Gemeindevertretungsmitgliedern: acht
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um einen, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat.
In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§ 34 Abs 2 GemO)
Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§ 34 Abs 3 GemO)
Aufgaben
Die Aufgaben der Gemeinderäte umfassen die Vertretung des Bürgermeistes und die Erledigung von Aufgaben, deren Besorgung ihnen der Bürgermeister übertragen hat:
Die Gemeinderäte haben in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO)
Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8 000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§ 39 Abs 1 GemO).
Quellen
- ↑ Salzburger Gemeindeordnung 1994 (kurz „GemO“)
- Artikel Gemeindevertretung