Heilpeloide: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Unter Peloid (lat. pelos = Stein) gemeint sind: Moor, Schlamm, Schlick, geologische oder geologische-biologische Stoffe in '''feinkörnigen''' Zustand, die mit Wasser vermischt und erwärmt werden und derart für verschiedene Therapien eingesetzt werden können. | + | Unter Peloid (lat. pelos = Stein) gemeint sind: Moor, Schlamm, Schlick, geologische oder geologische-biologische Stoffe in '''feinkörnigen''' Zustand, die mit Wasser vermischt und erwärmt werden und derart für verschiedene Therapien ( zB Moorbäder und Moorpackungen ) eingesetzt werden können. |
== Peloide in Salzburg == | == Peloide in Salzburg == | ||
Version vom 3. September 2015, 10:28 Uhr
Heilpeloide gehören zu den ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Unter Peloid (lat. pelos = Stein) gemeint sind: Moor, Schlamm, Schlick, geologische oder geologische-biologische Stoffe in feinkörnigen Zustand, die mit Wasser vermischt und erwärmt werden und derart für verschiedene Therapien ( zB Moorbäder und Moorpackungen ) eingesetzt werden können.
Peloide in Salzburg
Die meisten Peloide wie Moor, Schlamm- und Schlickablagerungen (ugs. "Gletschermehl") stehen heute kraft dem Salzburger Naturschutzgesetz ex lege unter Schutz oder liegen im Gebiet des Nationalpark Hohe Tauern, sodass deren Abbau nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Als Heilpeloid in Salzburg anerkannt sind:
- örtlich genau bestimmte Lagerstellen im Leopoldkroner Moor in der Stadt Salzburg ( Moorliefergemeinschaft Leopoldskron-Moosstraße, Obmann Franz Wolf; Haslauer Naturmoor)
- örtlich genau bestimmte Lagerstellen nahe St. Georgen b. Salzburg ( Moorbad St. Felix )
Weblinks
- Kurhaus Paracelsus, Stadt Salzburg
- Haslauer Naturmoor
- Moorbad "St. Felix", St.Georgen b. Salzburg
- www.sonnenmoor.at
Quellen
vergleiche mit
- § 42a KaKuG / Geltende Fassung / Rechtsinformationssystem
- § 4 u. 5 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz / Geltende Fassung / Rechtsinformationssystem
- Benutzer:xxlstier nach veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Gesundheit.