Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Artikel Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg dient in erster Linie der digitalen Erschließung der Vorläufer des Salzburger Landesgesetzblattes, insbesondere auch durch ein ausführliches Inhaltsverzeichnis.

Historische Einleitung und Überblick

Als Kaiser Franz Joseph im Jahr 1849 die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter anordnete, wurde das Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt auch zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmt. Die Landes-Gesetz- und Regierungsblätter hingegen hatten vor allem Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten, im betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften, außerdem aber die Landesgesetze des betreffenden Landes im vollen Wortlaut sowie alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten zu enthalten.[1]

In den Jahren 1853 bis 1859 waren diesen mehreren Gruppen von Inhalten der – nunmehr so bezeichneten – Landes-Regierungsblätter zwei gesonderte Abteilungen gewidmet: Die Abteilung I enthielt die Landesgesetze (des eigenen Landes) und die Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten Gesetze und Verordnungen, die Abteilung II die von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen (soweit diese zur Verlautbarung geeignet waren) und überdies Erlässe der Minister und obersten Behörden des Reiches, wenn die Verlautbarung im Landes-Regierungsblatt eigens angeordnet worden war.[2]

In der unten folgenden Übersicht werden die Hinweise auf das Reichsgesetz- (und Regierungs-)Blatt grundsätzlich weggelassen; es wird somit aus den Verlautbarungen der Jahre 1850 bis 1852 und aus der Abteilung I der Jahrgänge 1850 bis 1852 nur eine Auswahl geboten.

Anfang 1860 wurden die Landes-Regierungsblätter überhaupt abgeschafft und wurde im Wesentlichen nur die pauschal die Drucklegung und Verteilung der zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden angeordnet.[3] Für Österreich ob der Enns und Salzburg erschienen ab August 1860 die „Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg“.[4] Im Zuge der administrativen Trennung der beiden Kronländer wurden im Laufe des Jahres 1861 die „Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg“ begonnen.

Zur Herausgabe des eigentlichen Landesgesetzblattes kam es erst 1864.

Jahrgänge

1850

1851

1852

1853

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1854

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1855

Abteilung II:

1856

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1857

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1858

Abteilung II:

1859

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1860

1861

Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg (Jänner bis Juli)

Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg (September bis Dezember)

1862 – 1863

Quellen, Fußnoten

  • §§ 2 und 5 des Kaiserlichen Patentes, wodurch die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes, sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter angeordnet wird, RGBl. 1849, Einleitung.
  • § 9 des Kaiserlichen Patentes, wodurch mehrere Abänderungen an der Einrichtung des Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes und der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter, sowie neue Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 260/1852.
  • §§ 3 und 4 des Kaiserlichen Patentes, wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 3/1860.
  • Verordnung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns und Salzburg, über die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden.