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Textersetzung - „Landeshauptstadt Salzburg“ durch „Landeshauptstadt Salzburg
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<noinclude>{{Dieser Artikel|behandelt den '''Gemeinderat''', den allgemeinen Vertretungskörper einer [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinde]], sowie die Mitglieder des Gemeinderates. <br /> Der [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]] ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] auch die gewählte Volksvertretung; <br /> Ein Verzeichnis der ''Gemeinderäte'' in der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] findest du im Artikel [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates]].}}
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''' Gemeinderat ''' ist ein Begriff mit mehreren Bedeutungen.
'''Gemeinderat''' ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde. Im [[Land Salzburg]] heißt dieser allgemeine Vertretungskörper „[[Gemeindevertretung]]“.  
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* Die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung bezeichnet man als ''Gemeinderat''.
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== Bedeutungen ==
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* Der ''Gemeinderat'' ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinde]]. Im [[Bundesland Salzburg]] heißt dieser allgemeine Vertretungskörper jedoch [[Gemeindevertretung]].
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* Die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung bezeichnet man als ''Gemeinderat'' oder ''Gemeindevertreter''
 
: Gemeint ist hiermit ihr politisches Mandat als 'einfache' [[Gemeindevertreter]],
 
: Gemeint ist hiermit ihr politisches Mandat als 'einfache' [[Gemeindevertreter]],
 
* ''Gemeinderat'' auch jedes Mitglied der [[Gemeindevorstehung]], außer dem [[Bürgermeister]], jedoch einschließlich der [[Vizebürgermeister]].  
 
* ''Gemeinderat'' auch jedes Mitglied der [[Gemeindevorstehung]], außer dem [[Bürgermeister]], jedoch einschließlich der [[Vizebürgermeister]].  
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== Zahl und Wahl der Gemeinderäte ==
 
== Zahl und Wahl der Gemeinderäte ==
Die Zahl der 'mitregierende' Gemeinderäte beträgt gemäß §&nbsp;34 Abs&nbsp;1 GemO <ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994] (kurz „GemO“)</ref> in den Gemeinden mit ... <br/>
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Die Zahl der Gemeinderäte beträgt gemäß §&nbsp;34 Abs&nbsp;1 GemO <ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994] (kurz "GemO")</ref> in den Gemeinden mit ... <br/>
 
&nbsp;9 Mitglieder der Gemeindevertretung:  ... drei <br/>
 
&nbsp;9 Mitglieder der Gemeindevertretung:  ... drei <br/>
 
13 Mitglieder der Gemeindevertretung:  ... vier <br/>
 
13 Mitglieder der Gemeindevertretung:  ... vier <br/>
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In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;2 GemO)
 
In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;2 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5&nbsp;000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;3 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung "[[Vizebürgermeister]]". In Gemeinden mit mehr als 5&nbsp;000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;3 GemO)
    
== Aufgaben ==
 
== Aufgaben ==
Die Aufgaben eines 'mitregierenden' Gemeinderates umfassen die Vertretung des Bürgermeistes und die Erledigung von Aufgaben, deren Besorgung ihnen der Bürgermeister übertragen hat:
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Die Aufgaben eines Gemeinderates umfassen die Vertretung des Bürgermeisters und die Erledigung von Aufgaben, deren Besorgung ihnen der Bürgermeister übertragen hat:
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Die Gemeinderäte haben in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;2 GemO)
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Die Gemeinderäte haben in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Dabei hat sich der vertretende Gemeinderat (meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;2 GemO)
    
Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5&nbsp;000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8&nbsp;000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;1 GemO).
 
Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5&nbsp;000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8&nbsp;000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;1 GemO).
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== Quellen ==
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== Siehe auch ==
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* Eine Übersicht [[Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen]]
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* [[Salzburger Gemeinderat]] ist in der [[Stadt Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] auch die gewählte Volksvertretung;
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:  Ein Verzeichnis der ''Gemeinderäte'' in der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] findest du im Artikel [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates]].
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== Quelle ==
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* Artikel [[Gemeindevertretung]]
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== Einzelnachweis ==
 
<references/>
 
<references/>
* Artikel [[Gemeindevertretung]]
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[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Politik]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
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[[Kategorie:Gemeinde]]