Landesverfassungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Verfassungsrecht des Landes gehören:
Zum Verfassungsrecht des Landes gehören:
* ''Landesverfassungsgesetze'': das sind alle Gesetze, die formell als solche bezeichnet und im [[Salzburger Landtag|Landtag]] mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, um zur Gänze im Verfassungsrang zu stehen; es kann es sich dabei um ein „Stammgesetz“ oder um eine „Novelle“ (Gesetz, das ein Gesetz ändert) handeln.
* ''Landesverfassungsgesetze'': das sind alle Gesetze, die formell als solche bezeichnet und im [[Salzburger Landtag|Landtag]] mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, um zur Gänze im Verfassungsrang zu stehen; es kann es sich dabei um ein "Stammgesetz" oder um eine "Novelle" (Gesetz, das ein Gesetz ändert) handeln.
* ''Verfassungsbestimmungen'': das sind einzelne, formell im Verfassungsrang stehende Bestimmungen, die in ''einfachen Gesetzen'' enthaltenen sind.   
* ''Verfassungsbestimmungen'': das sind einzelne, formell im Verfassungsrang stehende Bestimmungen, die in ''einfachen Gesetzen'' enthaltenen sind.   


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Folgende geltende Gesetze stehen zur Gänze im Verfassungsrang und sind daher Landesverfassungsgesetze:
Folgende geltende Gesetze stehen zur Gänze im Verfassungsrang und sind daher Landesverfassungsgesetze:
* [[Landes-Verfassungsgesetz 1999|Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG]], [[LGBl]] Nr&nbsp;25/1999 mit nachfolgenden Änderungen; <br/> es bildet den Hauptteil des Salzburger Landesverfassungsrechts;
* [[Landes-Verfassungsgesetz 1999|Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG]], [[LGBl]] Nr&nbsp;25/1999 mit nachfolgenden Änderungen; <br/> es bildet den Hauptteil des Salzburger Landesverfassungsrechts;
* Salzburger Stadtrecht 1966 <br/> (ursprünglich: Landesverfassungsgesetz vom 20. April 1947, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;54, betreffend das Stadtrecht der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]]), [[LGBl]]. Nr.&nbsp;47/1966 mit nachfolgenden Änderungen;
* Salzburger Stadtrecht 1966 <br/> (ursprünglich: Landesverfassungsgesetz vom 20. April 1947, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;54, betreffend das Stadtrecht der [[Stadt Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]]), [[LGBl]]. Nr.&nbsp;47/1966 mit nachfolgenden Änderungen;
* Landesverfassungsgesetz vom 1. April 1987, mit dem die Grenzen der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinde Bergheim geändert werden, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;45/1987;
* Landesverfassungsgesetz vom 1. April 1987, mit dem die Grenzen der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinde Bergheim geändert werden, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;45/1987;
* einige Gesetze über den Verlauf der Landesgrenze; <br/> Grenzänderungen konnten bis zum Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr.&nbsp;2/2008 nur durch Verfassungsgesetz erfolgen.
* einige Gesetze über den Verlauf der Landesgrenze; <br/> Grenzänderungen konnten bis zum Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr.&nbsp;2/2008 nur durch Verfassungsgesetz erfolgen.
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** Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1981 über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;66/1981;
** Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1981 über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, [[LGBl]]. Nr.&nbsp;66/1981;
** Landesverfassungsgesetz vom 4. April 1990 über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich bzw. dem Land Salzburg und der Bundesrepublik Deutschland in einem Teil des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg", [[LGBl]]. Nr.&nbsp;55/1990;
** Landesverfassungsgesetz vom 4. April 1990 über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich bzw. dem Land Salzburg und der Bundesrepublik Deutschland in einem Teil des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg", [[LGBl]]. Nr.&nbsp;55/1990;
* Landesverfassungsgesetz vom 22. März 1995, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg vorübergehend erweitert wird, [[LGBl]] Nr&nbsp;59/1995 (dieses Gesetz ist wegen seines vorübergehenden Charakters mittlerweile „gegenstandslos“).
* Landesverfassungsgesetz vom 22. März 1995, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg vorübergehend erweitert wird, [[LGBl]] Nr&nbsp;59/1995 (dieses Gesetz ist wegen seines vorübergehenden Charakters mittlerweile "gegenstandslos").


Von 1993 bis 2012 bestand ein Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration ([[LGBl]]. Nr.&nbsp;50/1993).
Von 1993 bis 2012 bestand ein Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration ([[LGBl]]. Nr.&nbsp;50/1993).