Gemeindevorstehung: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | *Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche | + | *Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof |
*Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss | *Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss | ||
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| − | + | * [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20001240&FassungVom=2022-09-30 www.ris.bka.gv.at], Salzburger Gemeindeordnung 2019 | |
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Aktuelle Version vom 17. April 2024, 08:44 Uhr
Die Gemeindevorstehung ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der Gemeinden, die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
Name
In Stadtgemeinden wird das Organ Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut Stadtsenat genannt. Im Bundesland Salzburg wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet.
Zusammensetzung
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom Gemeindevertretung nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.
Üblicherweise sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.
Aufgaben
Die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.
in Salzburg
- Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
- Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
- Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof
- Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss
Quelle
- www.ris.bka.gv.at, Salzburger Gemeindeordnung 2019