[[2022]] wird es eine Novellierung geben. Mit der vorliegenden Novelle werden des Salzburger CampingplatzgesetzÄnderungen - S.CampG, es LGBl Nr 44/2013, vorgeschlagen, die den aktuellen Entwicklungen im Campingwesen und den praktischen Erfahrungen beim Gesetzesvollzug Rechnung tragen. Im § 8a wird eine Beschränkung der Nutzungsart von Stellplätzen eines Campingplatzes normiert. Gemäß Abs 1 ist künftig nur mehr die Einräumung von Bestandrechten an den einzelnen Stellplätzen und dies ausschließlich zu touristischen Zwecken möglich, Eigentum oder über Abs 1 hinausgehende Dauerrechte dürfen nicht mehr begründet werden. | [[2022]] wird es eine Novellierung geben. Mit der vorliegenden Novelle werden des Salzburger CampingplatzgesetzÄnderungen - S.CampG, es LGBl Nr 44/2013, vorgeschlagen, die den aktuellen Entwicklungen im Campingwesen und den praktischen Erfahrungen beim Gesetzesvollzug Rechnung tragen. Im § 8a wird eine Beschränkung der Nutzungsart von Stellplätzen eines Campingplatzes normiert. Gemäß Abs 1 ist künftig nur mehr die Einräumung von Bestandrechten an den einzelnen Stellplätzen und dies ausschließlich zu touristischen Zwecken möglich, Eigentum oder über Abs 1 hinausgehende Dauerrechte dürfen nicht mehr begründet werden. |