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[[2022]] wird es eine Novellierung geben. Mit der vorliegenden Novelle werden des Salzburger CampingplatzgesetzÄnderungen - S.CampG, es LGBl Nr 44/2013, vorgeschlagen, die den aktuellen Entwicklungen im Campingwesen und den praktischen Erfahrungen beim Gesetzesvollzug Rechnung tragen. Im § 8a wird eine Beschränkung der Nutzungsart von Stellplätzen eines Campingplatzes normiert. Gemäß Abs 1 ist künftig nur mehr die Einräumung von Bestandrechten an den einzelnen Stellplätzen und dies  ausschließlich zu touristischen Zwecken möglich, Eigentum oder über Abs 1 hinausgehende Dauerrechte dürfen nicht mehr begründet werden.  
 
[[2022]] wird es eine Novellierung geben. Mit der vorliegenden Novelle werden des Salzburger CampingplatzgesetzÄnderungen - S.CampG, es LGBl Nr 44/2013, vorgeschlagen, die den aktuellen Entwicklungen im Campingwesen und den praktischen Erfahrungen beim Gesetzesvollzug Rechnung tragen. Im § 8a wird eine Beschränkung der Nutzungsart von Stellplätzen eines Campingplatzes normiert. Gemäß Abs 1 ist künftig nur mehr die Einräumung von Bestandrechten an den einzelnen Stellplätzen und dies  ausschließlich zu touristischen Zwecken möglich, Eigentum oder über Abs 1 hinausgehende Dauerrechte dürfen nicht mehr begründet werden.  
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Das Wesen eines Campingplatzes besteht darin, dass er unter  Bereitstellung nur eines Stellplatzes und der grundlegendsten Infrastruktur einen Raum für vorübergehende Aufenthalte bietet. Dies kommt seit jeher in der Begriffsdefinition von „Campingplatz“ im § 2 Z 2 zum Ausdruck, nach welcher ein Campingplatz nur dann vorliegt, wenn seine Flächen für Aufenthalte im Rahmen des Tourismus bereitgestellt werden. Diesem Zweck kann er aber nicht mehr gerecht werden, wenn die Stellplätze von Gästen erworben werden und sie somit der Bereitstellung im Rahmen des Tourismus an wechselnde Gäste dauerhaft und endgültig entzogen sind. Bei dieser Dauernutzung handelt es sich vielmehr um eine Form des Zweitwohnsitzes, der jedoch zumeist im schützenswerten Grünland oder im Landschaftsschutzgebiet liegt und damit außerhalb eines  
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Das Wesen eines Campingplatzes besteht darin, dass er unter  Bereitstellung nur eines Stellplatzes und der grundlegendsten Infrastruktur einen Raum für vorübergehende Aufenthalte bietet. Dies kommt seit jeher in der Begriffsdefinition von "Campingplatz" im § 2 Z 2 zum Ausdruck, nach welcher ein Campingplatz nur dann vorliegt, wenn seine Flächen für Aufenthalte im Rahmen des Tourismus bereitgestellt werden. Diesem Zweck kann er aber nicht mehr gerecht werden, wenn die Stellplätze von Gästen erworben werden und sie somit der Bereitstellung im Rahmen des Tourismus an wechselnde Gäste dauerhaft und endgültig entzogen sind. Bei dieser Dauernutzung handelt es sich vielmehr um eine Form des Zweitwohnsitzes, der jedoch zumeist im schützenswerten Grünland oder im Landschaftsschutzgebiet liegt und damit außerhalb eines  
 
Campingplatzes nicht genehmigungsfähig wäre.   
 
Campingplatzes nicht genehmigungsfähig wäre.