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| − | Das '''{{PAGENAME}}''' ist die gesetzliche Grundlage zur Schaffung des [[Nationalpark Hohe Tauern|Nationalparks Hohe Tauern]] gewesen. | + | Das '''Nationalparkgesetz Hohe Tauern''' ist die gesetzliche Grundlage zur Schaffung des [[Nationalpark Hohe Tauern|Nationalparks Hohe Tauern]] gewesen. |
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| | == Allgemeines == | | == Allgemeines == |
| − | Das {{PAGENAME}} war das 106. Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg. Es wurde im [[Landesgesetzblatt für das Land Salzburg]] am 29. Dezember 1983 ausgegeben und umfasste: | + | Das Nationalparkgesetz Hohe Tauern war das 106. Gesetz vom [[19. Oktober]] [[1983]] über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg. Es wurde im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg am [[29. Dezember]] 1983 ausgegeben und umfasste: |
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| | * Nr. 106 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg | | * Nr. 106 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg |
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| | === Reaktionen zur Neufassung === | | === Reaktionen zur Neufassung === |
| − | Der [[Bad Gastein]]er Bürgermeister [[Gerhard Steinbauer]] ([[ÖVP]]) bezeichnet diese Festlegung in der Quelle dieses Artikels als ''Schwachsinn''. Und weiter "''Dann müsste der [[Tauerntunnel (Bahn)|Bahntunnel]] von [[Böckstein]] nach [[Mallnitz]] auch zusperren, denn der geht auch unter dem Nationalpark durch. Entweder ein Nationalpark verträgt sich mit Tunnels oder nicht.''" Worin sich der Bürgermeister insoferne irrt, als der besagte Bahntunnel [[1909]] eröffnet wurde, jedoch die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern formal erst mit der Unterzeichnung der Dreiländer-Vereinbarung durch die drei Landeshauptleute von [[Kärnten]], Salzburg und [[Tirol]] in [[Heiligenblut]] am [[21. Oktober]] [[1971]] beschlossen wurde. Und es sich somit um einen bestehenden Tunnel handelt, im Gegensatz zu einem ''neuen'' Tunnel unter dem [[Schareck]]. | + | Der [[Bad Gastein]]er Bürgermeister [[Gerhard Steinbauer]] ([[ÖVP]]) bezeichnet diese Festlegung in der Quelle dieses Artikels als ''Schwachsinn''. Und weiter "''Dann müsste der [[Tauerntunnel (Bahn)|Bahntunnel]] von [[Böckstein]] nach [[Mallnitz]] auch zusperren, denn der geht auch unter dem Nationalpark durch. Entweder ein Nationalpark verträgt sich mit Tunnels oder nicht.''" Worin sich der Bürgermeister insoferne irrt, als der besagte Bahntunnel [[1909]] eröffnet wurde, jedoch die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern formal erst mit der Unterzeichnung der Dreiländer-Vereinbarung durch die drei Landeshauptleute von [[Kärnten]], Salzburg und [[Tirol]] in [[Heiligenblut]] am [[21. Oktober]] [[1971]] beschlossen wurde. Und es sich somit um einen bestehenden Tunnel handelt, im Gegensatz zu einem ''neuen'' Tunnel unter dem [[Schareck (Goldberggruppe)|Schareck]]. |
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| | == Neufassung 2014 == | | == Neufassung 2014 == |
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| | Schon im Paragraf 1 konnte unter "Grundlagen" ein Schritt vom "Regionalpark" zu einem international bedeutsamen Schutzgebiet gesetzt werden. Prägte bislang die pathetische Beschreibung der Hohen Tauern als "''Teil der Österreichischen Alpen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist''" quasi alleine die Einleitung des Gesetzes, so wird künftig auch die Bedeutung des Nationalparks als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Natura 2000-Netzwerkes gemäß Fauna-Flora-Habitat-Schutzrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie sowie als Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalpark) entsprechend der Richtlinien der ''International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources'' (IUCN) gesehen. Ebenso wird das Bekenntnis zur Vereinbarung der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol mit dem Bund festgeschrieben, mit welcher der Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse gelegen ist. | | Schon im Paragraf 1 konnte unter "Grundlagen" ein Schritt vom "Regionalpark" zu einem international bedeutsamen Schutzgebiet gesetzt werden. Prägte bislang die pathetische Beschreibung der Hohen Tauern als "''Teil der Österreichischen Alpen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist''" quasi alleine die Einleitung des Gesetzes, so wird künftig auch die Bedeutung des Nationalparks als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Natura 2000-Netzwerkes gemäß Fauna-Flora-Habitat-Schutzrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie sowie als Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalpark) entsprechend der Richtlinien der ''International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources'' (IUCN) gesehen. Ebenso wird das Bekenntnis zur Vereinbarung der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol mit dem Bund festgeschrieben, mit welcher der Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse gelegen ist. |
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| − | Wie bei vielen weiteren Änderungen dieser Gesetzesnovelle wird auch im Paragraf 2 (Zielsetzung) Wert auf mehr Transparenz und bessere Lesbarkeit durch eine klare Gliederung gelegt. Das bisherige Schutzziel wird durch ein auf die Natura 2000-Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten ausgerichtetes Erhaltungsziel ergänzt und damit werden EU-Richtlinien – seit 1997 überfällig – in nationales Recht implementiert. Weiters wird dem Nationalparkmanagement mit dem Bildungsziel auch klar ein Bildungsauftrag, wie ihn weltweit jeder Nationalpark in seinen Rechtsgrundlagen hat, und der sich bereits in der täglichen Arbeit der Nationalparkverwaltung etabliert hat, nun explizit erteilt. | + | Wie bei vielen weiteren Änderungen dieser Gesetzesnovelle wird auch im Paragraf 2 (Zielsetzung) Wert auf mehr Transparenz und bessere Lesbarkeit durch eine klare Gliederung gelegt. Das bisherige Schutzziel wird durch ein auf die Natura 2000-Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten ausgerichtetes Erhaltungsziel ergänzt und damit werden EU-Richtlinien – seit 1997 überfällig – in nationales Recht implementiert. Weiters wird dem Nationalparkmanagement mit dem Bildungsziel auch klar ein Bildungsauftrag, wie ihn weltweit jeder Nationalpark in seinen Rechtsgrundlagen hat, und der sich bereits in der täglichen Arbeit der [[Nationalparkverwaltung Hohe Tauern|Nationalparkverwaltung]] etabliert hat, nun explizit erteilt. |
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| | Ebenfalls der Transparenz des Nationalparkgesetzes, aber auch dem einheitlichen Vollzug sehr dienlich sind die Begriffsbestimmungen, wie sie sich auch im Salzburger Naturschutzgesetz schon viele Jahre bewährt haben. Hier wird eine Angleichung an das Salzburger Naturschutzgesetz vorgenommen. Dort, wo eine solche schon mit Verweisen bestanden hat, wird diese durch eine wortwörtliche Übernahme des Gesetzestextes ersetzt, was wesentlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt. | | Ebenfalls der Transparenz des Nationalparkgesetzes, aber auch dem einheitlichen Vollzug sehr dienlich sind die Begriffsbestimmungen, wie sie sich auch im Salzburger Naturschutzgesetz schon viele Jahre bewährt haben. Hier wird eine Angleichung an das Salzburger Naturschutzgesetz vorgenommen. Dort, wo eine solche schon mit Verweisen bestanden hat, wird diese durch eine wortwörtliche Übernahme des Gesetzestextes ersetzt, was wesentlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt. |
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| | == Quellen == | | == Quellen == |
| | * {{Quelle SN|16. März 2011}} | | * {{Quelle SN|16. März 2011}} |
| − | * [http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=53617 Salzburger Landeskorrespondenz, 14. Oktober und 15. Oktober 2014] | + | * [[Salzburger Landeskorrespondenz]] vom [https://service.salzburg.gv.at/lkorrj/detail?nachrid=53617 Salzburger Landeskorrespondenz, 14. Oktober]] und [https://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=53620 15. Oktober 2014] |
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| | [[Kategorie:Kultur und Bildung]] | | [[Kategorie:Kultur und Bildung]] |