Bezirkshauptmannschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Bezirkshauptmannschaft''' (BH) ist in der [[Republik Österreich]] eine wichtige Verwaltungsbehörde der | Die '''Bezirkshauptmannschaft''' (BH) ist in der [[Österreich|Republik Österreich]] eine wichtige Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern. <br /> | ||
Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen Bezirk, der im [[Bundesland Salzburg]] auch ''Gau | Die Bezirkshauptmannschaft ist sachlich und örtlich zuständig jeweils für einen einzelnen [[Politische Gliederung des Bundeslandes Salzburg|Bezirk]], der im [[Bundesland Salzburg]] auch ''Gau'' genannt wird. <br /> | ||
== Struktur == | == Struktur == | ||
Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung. <br /> | Die Bezirkshauptmannschaft ist die erste zuständige Behörde (erste Instanz) der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung als auch in der unmittelbaren Landesverwaltung. <br /> | ||
Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d.h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter [[Bezirkshauptmann]] ( | Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde ist monokratisch organisiert, d. h. an der Spitze einer Bezirkshauptmannschaft steht ein von der Landesregierung ernannter [[Bezirkshauptmann]] (auch: ''Bezirkshauptfrau''), der dem [[Landeshauptmann]] in der mittelbaren Bundesverwaltung und der [[Landesregierung]] in der unmittelbaren Landesverwaltung direkt (weisungsgebunden) unterstellt ist. | ||
Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der Landesverwaltung und ein Teil der | Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Dienststelle der [[Land Salzburg (Verwaltung)|Landesverwaltung]] und ein Teil der [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Gebietskörperschaft ''Land Salzburg'']]. | ||
== Aufgaben == | == Aufgaben == | ||
Die | Die Aufgabe einer Bezirkshauptmannschaft ist die Bezirksverwaltung, d. h. das Besorgen der Hoheitsverwaltung im Bezirk. <br /> | ||
Dazu gehören: <br /> | Dazu gehören: <br /> | ||
* die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht | * die Vollziehung der Gesetze im Agrar-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt-, Verkehrsrecht in der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht | ||
* die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ( Katastrophenschutzreferent). | * die Vollziehung der Gesetze im Naturschutz-, Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht in der unmittelbaren Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz ([[Katastrophenschutzreferent]]). | ||
* die Unterstützung der Gemeindebehörden (Bürgermeister) bei der Besorgung der | * die Unterstützung der Gemeindebehörden ([[Bürgermeister]]) bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige ("Bezirksarchitekt"); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung auch an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden. | ||
== Mitarbeiter == | == Mitarbeiter == | ||
In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der [[Landesregierung]] bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d.h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere <br/> | In einer Bezirkshauptmannschaft arbeiten von der [[Landesregierung]] bestellte Beamte und Vertragsbedienstete, d. h. Landesbedienstete, je nach Aufgabe und Funktion mit unterschiedlichen fachlichen Qualifikation, insbesondere <br/> | ||
* Jurist | * Jurist (Durchführen der Verfahren, Vollziehung der Verfahrensgesetze, insbesondere von Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768 www.ris.bka.gv.at/ AVG (geltende Fassung) ]</ref>) | ||
* | * Sachverständiger (Befunderhebung und Gutachten) | ||
* Amtsarzt | * Amtsarzt (medizinische Untersuchungen, Beurteilung von medizinischen Fragen ([[Sprengelarzt]]), Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Sanitätsbehörde) | ||
* Sachbearbeiter | * Sachbearbeiter (selbständige Erledigungen) | ||
== Bezirkshauptmannschaften | == Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg == | ||
Im Bundesland Salzburg sind | Im Bundesland Salzburg sind fünf Bezirkshauptmannschaften eingerichtet, jeweils zuständig für ihren Bezirk, der mit dem ''Gau'' ident ist; <br /> | ||
jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme): | jeweils benannt nach dem dortigen Hauptort (mit einer Ausnahme): | ||
* [[Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung]] ([[Flachgau]]) | * [[Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung]] ([[Flachgau]]), seit [[1867]] | ||
* [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] ([[Tennengau]]) | * [[Bezirkshauptmannschaft Hallein]] ([[Tennengau]]), seit [[1896]] | ||
* [[Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau]] ([[Pongau]]) | * [[Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau]] ([[Pongau]]), seit [[1867]] | ||
* [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See]] ([[Pinzgau]]) | * [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See]] ([[Pinzgau]]), seit [[1867]] | ||
* [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg]] ([[Lungau]]) | * [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg]] ([[Lungau]]), seit [[1867]] | ||
Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: LGBl. Nr. 59/1976 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000252 www.ris.bka.gv.at/ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (geltende Fassung)]</ref>. | Die Rechtsgrundlage ist Landesgesetz vom [[19. Mai]] [[1976]] über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), StF: [[LGBl]]. Nr. 59/1976 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000252 www.ris.bka.gv.at/ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (geltende Fassung)]</ref>. | ||
== | Die historische Rechtsgrundlage ist der Erlass des k.k. Landespräsidenten in Salzburg vom 5. Februar 1867, [[LGBl]]. Nr. 8/1867 | ||
<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1867&page=20&size=45 ÖNB-ALEX/ Historische Rechts- und Gesetzestexte online]</ref>, sowie die Kundmachung des k.k. Ministerium des Inneren vom 1. August 1896, [[LGBl]]. Nr. 28/1896 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1896&page=73&size=45 ÖNB-ALEX/ Historische Rechts- und Gesetzestexte online]</ref> | |||
== Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde == | |||
Im Bezirk einer [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt mit eigenem Statut]] (Art. 116 B-VG) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 www.ris.bka.gv.at / Art.116 B-VG (geltende Fassung)]</ref> übernimmt die Stadt bzw. die Stadtverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. In der [[Stadt Salzburg]] wird die Aufgabe der allgemeinen staatlichen Verwaltung funktional vom [[Magistrat Salzburg|Magistrat der Stadt Salzburg]] wahrgenommen und ist von den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zu unterscheiden. | |||
== Quellen == | |||
* Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm] | * Österreich Lexikon [http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b430084.htm] | ||
* | * ein anonymer Nutzer | ||
=== Einzelnachweise === | |||
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[[Kategorie:Infrastruktur]] | |||
[[Kategorie:Verwaltung]] | [[Kategorie:Verwaltung]] | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||