Rettung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im [[Salzburger Landesgesetz]] über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im [[Bundesland Salzburg|Lande Salzburg]], dem [[Salzburger Rettungsgesetz]], StF: [[LGBl]] Nr 78/1981 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]</ref> geregelt.
 
Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im [[Salzburger Landesgesetz]] über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im [[Bundesland Salzburg|Lande Salzburg]], dem [[Salzburger Rettungsgesetz]], StF: [[LGBl]] Nr 78/1981 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]</ref> geregelt.
  
== Unterscheide ==
+
== Anerkannte Rettungsorganisationen ==
=== Allgemeine Hilfs- und Rettungsdienste ===
 
'''Allgemeine''' Hilfs- und Rettungsdienste sind eine ''Pflichtaufgabe'' von [[Liste der Gemeinden im Bundesland Salzburg|Gemeinden]]
 
* Erste Hilfe Leistung <ref>Salzburgwiki [[Sprengelarzt]]</ref>
 
* Krankentransporte
 
* Behindertentransporte
 
* Erste Hilfe Schulungen
 
* Bereitstellung von Erste Hilfe bei Veranstaltungen
 
 
 
=== Besondere Hilfs- und Rettungsdienste ===
 
'''Besondere''' Hilfs- und Rettungsdienste sind eine ''freiwillige Aufgabe'' von Gemeinden.
 
* [[Österreichischer Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg|Bergrettung]]
 
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]
 
* [[Höhlenrettungsdienst Salzburg|Höhlenrettung]]
 
 
 
:: '''Hinweis''': Wer sich selbst in eine potenziell gefahren-geneigte Situation begibt, muss auch selbst für eine allfällig notwendige Hilfe finanziell und organisatorisch vorsorgen. Auf Hilfeleistungen am Berg, im Wasser und in Höhlen besteht kein Rechtsanspruch.  Bei Gefahr für Leib und Leben eines Verunglückten am Berg, im Wasser und in [[Höhlen]] ist niemand dazu verpflichtet, seine eigene körperliche Integrität und Unversehrtheit, oder sein Leben für einen anderen Menschen zu riskieren. Erste Hilfe ist dort immer freiwillig.
 
 
 
== Flugrettung ==
 
Die Flugrettung war flächendeckend bis [[31. Dezember]] [[2011]] durch eine Gliedstaatsvertrag, eine sog. ''Art.15a B-VG Vereinbarung'', zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Seither gelten je Bundesland unterschiedliche Vereinbarungen und Regelungen.
 
<ref>[http://www.oeamtc.at/portal/die-finanzierung+2500+1576162 www.oeamtc.at/ Flugrettung / Finanzierung ab 1.1.2011]</ref>
 
* Rettungsflüge
 
* Ambulanzflüge
 
* Flüge zur Hilfeleistung
 
::- Katastrophenhilfe
 
::- Zivilschutz
 
::- Suche von Abgängigen
 
::- Alpine Bergungen
 
 
 
In Salzburg ist das Rote Kreuz durch das Land Salzburg beauftragt, die [[Salzburger Flugrettung|Flugrettung im Bundesland Salzburg]] durchzuführen. Pro Jahr werden rund 2.700 Einsätze disponiert und administriert. Dieses geschieht in Kooperation mit privaten Hubschrauberunternehmen (ÖAMTC Österreich - [[Christophorus 6]] Salzburg, [[Heli Austria GmbH]]). <ref>[http://www.roteskreuz.at/sbg/rettungsdienst/flugrettung/ Rotes Kreuz/Flugrettung]</ref>
 
 
 
:: '''Hinweis''': Wer sich selbst in eine potenziell gefahren-geneigte Situation begibt, muss auch selbst für eine allfällig notwendige Hilfe finanziell und organisatorisch vorsorgen.
 
:: Von der Krankenkasse wird ein Flugrettungseinsatz nur übernommen, wenn dieser in Zusammenhang mit einer Krankheit steht (zB jemand erleidet einen Herzinfarkt und muss als lebensrettende Sofortmaßnahme zur akutmedizinischen Krankenbehandlung sofort in eine Fachklinik geflogen werden). Übernommen wird ein Flugrettungstransport auch bei Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes, wenn dies medizinisch begründet ist (z. B. begonnene stationäre Krankenbehandlung und anschließend medizinisch notwendige Verlegung in eine Intensivstation in einem anderen Krankenhaus).
 
:: Von der Unfallversicherung wird ein Flugrettungseinsatz nur übernommen, wenn der Unfall am Arbeitsplatz oder am Weg zur Arbeit passiert. Bei KFZ-Unfall ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zuständig.
 
:: Ansonsten muss man für das Risiko des privaten Unfalls mit einer eigenes vereinbarten privaten Unfallversicherung (z. B. KFZ-Insassen-Unfallversicherung oder allgemeinen privaten Unfallversicherung) vorsorgen.
 
 
 
== anerkannte Rettungsorganisationen ==
 
 
Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:
 
Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:
 
* [[Rotes Kreuz Salzburg|Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg (ÖRK)]]  
 
* [[Rotes Kreuz Salzburg|Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg (ÖRK)]]  

Version vom 30. August 2020, 11:29 Uhr

Mit "Rettung" sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Land Salzburg gemeint.

  • Notruf 144

Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

Rechtsgrundlage

Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im Salzburger Landesgesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg, dem Salzburger Rettungsgesetz, StF: LGBl Nr 78/1981 idgF [1] geregelt.

Anerkannte Rettungsorganisationen

Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:

Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.

Rettungsträger

Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.

Quellen